Grundsicherung, Hartz IV, Rente und Krankengeld – bei allen diesen Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch steht die rechtliche Relevanz hinter der tatsächlichen zurück. Die entsprechenden Leistungen sind für die Existenzsicherung, Miete und Co. selbstredend wichtig. Was also tun, wenn der Bescheid auf sich warten lässt oder ein Widerspruch nicht bearbeitet wird? Eine Untätigkeitsklage könnte in Frage kommen.
Drei oder Sechsmonatsfristen bei Untätigkeitsklage
Der Gesetzgeber hat Fristen festgelegt, innerhalb derer die Behörden über Anträge (6 Monate) und Widersprüche (3 Monate) entscheiden müssen. Diese Regelung ist im Sozialgerichtsgesetz etwas versteckt geregelt, §88 und klärt auch nur, wann man keine Untätigkeitsklage einreichen darf:
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
SGG
Mindestfristen für Untätigkeitsklage
Wichtig: Dies sind Mindestfristen, innerhalb derer eine Untätigkeitsklage nicht zulässig ist. In besonderen Einzelfällen kann es auch eine längere Frist sein, zum Beispiel, wenn man selber Unterlagen trotz Mahnung nicht eingereicht hat oder umfangreiche Ermittlungen erfolgen müssen. Normalerweise gibt es aber keinen Grund länger zu warten. Insbesondere sind Erwerbsminderungsrenten bei Gutachten obligatorisch, so dass ein Warten auf diese zu keiner Fristverlängerung führt.
Wird also nicht entschieden, muss man am Sozialgericht eine Untätigkeitsklage erheben. Diese ist im Sozialrecht anders als im Verwaltungsrecht nur auf Bescheidung gerichtet. Der Antrag lautet daher nicht „Rente zu bewilligen“ oder „SGB II zu bewilligen“. Er lautet „Wird verurteilt, über den Antrag (oder den Widerspruch) zu entscheiden“.
Untätigkeitsklage: Was muss dargelegt werden?
Darlegen muss man nur, wann der Antrag gestellt wurde und dass noch nicht hierüber entschieden wurde. Ggf. lohnt auch der Hinweis, dass es keine Hinderungsgründe gibt für eine Entscheidung, also alle Unterlagen vorliegen.
Man erhält also mit einem erfolgreichen Klagebegehren nicht immer auch gleich Geld.
Wie also lautet die Lösung, wenn man Geld benötigt und nicht drei Monate oder sechs Monate waren will? Man muss dann den Weg einer einstweiligen Anordnung im Sozialrecht gehen.
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