Widerspruch (Sozialrecht)

01.10.20

Der Widerspruch im Sozialrecht führt zu einer Selbstprüfung der Verwaltung. Er ist gegen jeden rechtsmittelfähigen Bescheid zulässig und muss innerhalb einer Frist von einem Monat bei der in der Rechsmittelbelehrung benannten Stelle schriftlich erhoben werden. Widerspruch telefonisch oder per eMail reicht nicht aus.

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