Der Widerspruch im Sozialrecht führt zu einer Selbstprüfung der Verwaltung. Er ist gegen jeden rechtsmittelfähigen Bescheid zulässig und muss innerhalb einer Frist von einem Monat bei der in der Rechsmittelbelehrung benannten Stelle schriftlich erhoben werden. Widerspruch telefonisch oder per eMail reicht nicht aus.
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Park & Control ist die unseriöseste Firma, die ich kenne. Sie schreckt nicht davor zurück, ihre Kunden kaltblütig auszunehmen und… .ganzen Kommentar lesen..
Die Hauptforderung beträgt EUR - 4,20 plus 0,01 Cent Verzugszinsen. Mahnkosten der Gläubigerin EUR -12,50, Bankgebühren EUR - 23,88. Auskunftgebühren… .ganzen Kommentar lesen..
Richter sind unabhängig. Da kommt es schon mal vor, dass man im juristischen Elfenbeinturm Sachverhalte theoretisch richtig, wenn auch lebensfremd… .ganzen Kommentar lesen..
machen die das noch immer so? *tsss* das die seit Jahrzehnten damit durchkommen ist unglaublich! .ganzen Kommentar lesen..
Kommentare zu Widerspruch (Sozialrecht)