Untätigkeitsklagefrist bei nicht entschiedenem Bescheid

01.10.20

Eine Untätigkeitsklagefrist bei nicht entschiedenem Bescheid auf Antrag auf Rente, SGB II oder sonstige Leistungen beträgt 6 Monate. Vorher sind Untätigkeitsklagen unzulässig. Stattdessen kann einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden.

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