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Online und Offline unterscheiden sich offensichtlich wie Tag und Nacht. Jedoch scheinen bei bestimmten Dienstleistungen die unterschiedlichen Bedingungen nicht immer so einfach zu benennen. Der Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe entschied am 17.06.2021 in dem Urteil III ZR 125/19, dass Plattformen wie Parship gegen ihre Kunden regelmäßig einen einklagbaren Vergütungsanspruch besitzen. Das unterscheidet bekannte Online-Plattformen wie Parship oder ElitePartner von „klassischer Heiratsvermittlung“.
Ein Verbraucher hatte bei Parship einen Vertrag abgeschlossen und diesen widerrufen. Vorab war sie darauf hingewiesen worden, dass bereits mit den Leistungen vor Ablauf des Widerrufszeitraums begonnen werden dürfe. Konkret ging es um einen Persönlichkeitstest. Hierfür wollte die PE Digital als Parship Betreiber Wertersatz.
In unserem Blog finden Sie allgemeine Informationen zu verschiedenen Verbraucherschutzthemen.
machen die das noch immer so? *tsss* das die seit Jahrzehnten damit durchkommen ist unglaublich! .ganzen Kommentar lesen..
Hallo Sara, gibt es hierzu Belege oder Nachweise? Das wäre eine Berichterstattung wert. .ganzen Kommentar lesen..
Unhöflich, arrogant , Inkompetent. Die gehen gar nicht . Es verschwinden Kontoauszüge die beweisen das man bezahlt hat , und… .ganzen Kommentar lesen..
Richter sind unabhängig. Da kommt es schon mal vor, dass man im juristischen Elfenbeinturm Sachverhalte theoretisch richtig, wenn auch lebensfremd… .ganzen Kommentar lesen..