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Online und Offline unterscheiden sich offensichtlich wie Tag und Nacht. Jedoch scheinen bei bestimmten Dienstleistungen die unterschiedlichen Bedingungen nicht immer so einfach zu benennen. Der Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe entschied am 17.06.2021 in dem Urteil III ZR 125/19, dass Plattformen wie Parship gegen ihre Kunden regelmäßig einen einklagbaren Vergütungsanspruch besitzen. Das unterscheidet bekannte Online-Plattformen wie Parship oder ElitePartner von „klassischer Heiratsvermittlung“.
Ein Verbraucher hatte bei Parship einen Vertrag abgeschlossen und diesen widerrufen. Vorab war sie darauf hingewiesen worden, dass bereits mit den Leistungen vor Ablauf des Widerrufszeitraums begonnen werden dürfe. Konkret ging es um einen Persönlichkeitstest. Hierfür wollte die PE Digital als Parship Betreiber Wertersatz.
In unserem Blog finden Sie allgemeine Informationen zu verschiedenen Verbraucherschutzthemen.
Die Hauptforderung beträgt EUR - 4,20 plus 0,01 Cent Verzugszinsen. Mahnkosten der Gläubigerin EUR -12,50, Bankgebühren EUR - 23,88. Auskunftgebühren… .ganzen Kommentar lesen..
Richter sind unabhängig. Da kommt es schon mal vor, dass man im juristischen Elfenbeinturm Sachverhalte theoretisch richtig, wenn auch lebensfremd… .ganzen Kommentar lesen..
machen die das noch immer so? *tsss* das die seit Jahrzehnten damit durchkommen ist unglaublich! .ganzen Kommentar lesen..
Park & Control ist die unseriöseste Firma, die ich kenne. Sie schreckt nicht davor zurück, ihre Kunden kaltblütig auszunehmen und… .ganzen Kommentar lesen..