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Online und Offline unterscheiden sich offensichtlich wie Tag und Nacht. Jedoch scheinen bei bestimmten Dienstleistungen die unterschiedlichen Bedingungen nicht immer so einfach zu benennen. Der Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe entschied am 17.06.2021 in dem Urteil III ZR 125/19, dass Plattformen wie Parship gegen ihre Kunden regelmäßig einen einklagbaren Vergütungsanspruch besitzen. Das unterscheidet bekannte Online-Plattformen wie Parship oder ElitePartner von „klassischer Heiratsvermittlung“.
Ein Verbraucher hatte bei Parship einen Vertrag abgeschlossen und diesen widerrufen. Vorab war sie darauf hingewiesen worden, dass bereits mit den Leistungen vor Ablauf des Widerrufszeitraums begonnen werden dürfe. Konkret ging es um einen Persönlichkeitstest. Hierfür wollte die PE Digital als Parship Betreiber Wertersatz.
In unserem Blog finden Sie allgemeine Informationen zu verschiedenen Verbraucherschutzthemen.
Ich habe eine Abmahnung von Global Trust erhalten. .ganzen Kommentar lesen..
Sehr geehrte Damen und Herren, Hallo ich habe gesehen auf mein Konto es ist mehr als 200 Euro abgezogen seit… .ganzen Kommentar lesen..
Ich habe über standesamt.com eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister bestellt. Leider ist die Anfrage nie bei dem zuständigen Amt… .ganzen Kommentar lesen..
Die Communitas hat immer noch nicht daraus gelernt. Ich habe auch damals vor 5 Jahren ein Vertrag unterschrieben. Und jetzt… .ganzen Kommentar lesen..