Eine Untätigkeitsklagefrist bei nicht entschiedenem Bescheid auf Antrag auf Rente, SGB II oder sonstige Leistungen beträgt 6 Monate. Vorher sind Untätigkeitsklagen unzulässig. Stattdessen kann einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden.
Was ist eine Untätigkeitsklage? Die Untätigkeitsklage ist die richtige Mittelwahl, wenn eine Behörde nicht entscheidet und damit kein rechtsmittelfähiger Bescheid besteht. Sie ist in §88 SGG geregelt. Ohne einen rechtsmittelfähigen…
Was ist ein Rechtsmittelfähiger Bescheid? Das ist ein Bescheid, der mit Rechtsmitteln (Widerspruch) angegriffen werden kann. Er enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in der die Widerspruchs- oder Klagefrist genannt ist und bei…
Der Widerspruch im Sozialrecht führt zu einer Selbstprüfung der Verwaltung. Er ist gegen jeden rechtsmittelfähigen Bescheid zulässig und muss innerhalb einer Frist von einem Monat bei der in der Rechsmittelbelehrung…
Was ist ein Überprüfungsantrag? Ein Überprüfungsantrag bzw. Antrag nach §44 SGB X ist eine speziale Regelung im Sozialgesetzbuch. Normalerweise sind rechts- und bestandskräftige Bescheide (wenn Widerspruch nicht eingelegt oder Klage…