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Untätigkeitsklagefrist bei nicht entschiedenem Bescheid

01.10.20

Eine Untätigkeitsklagefrist bei nicht entschiedenem Bescheid auf Antrag auf Rente, SGB II oder sonstige Leistungen beträgt 6 Monate. Vorher sind Untätigkeitsklagen unzulässig. Stattdessen kann einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden.


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Untätigkeitsklage

Was ist eine Untätigkeitsklage? Die Untätigkeitsklage ist die richtige Mittelwahl, wenn eine Behörde nicht entscheidet und damit kein rechtsmittelfähiger Bescheid besteht. Sie ist in §88 SGG geregelt. Ohne einen rechtsmittelfähigen Bescheid könnte man ggf. nur im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorgehen, der aber besondere Regeln hat (Eilbedürfnis). Daher hat der Gesetzgeber diese Untätigkeitsklage vorgesehen. Wenn…Weiter lesen…


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Rechtsmittelfähiger Bescheid

Was ist ein Rechtsmittelfähiger Bescheid? Das ist ein Bescheid, der mit Rechtsmitteln (Widerspruch) angegriffen werden kann. Er enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in der die Widerspruchs- oder Klagefrist genannt ist und bei welcher Behörde oder welchem Gericht dieses Rechtsmittel eingelegt werden muss.


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Widerspruch (Sozialrecht)

Der Widerspruch im Sozialrecht führt zu einer Selbstprüfung der Verwaltung. Er ist gegen jeden rechtsmittelfähigen Bescheid zulässig und muss innerhalb einer Frist von einem Monat bei der in der Rechsmittelbelehrung benannten Stelle schriftlich erhoben werden. Widerspruch telefonisch oder per eMail reicht nicht aus.


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Überprüfungsantrag

Was ist ein Überprüfungsantrag? Ein Überprüfungsantrag bzw. Antrag nach §44 SGB X ist eine speziale Regelung im Sozialgesetzbuch. Normalerweise sind rechts- und bestandskräftige Bescheide (wenn Widerspruch nicht eingelegt oder Klage nicht erhoben wurde) nicht neu prüfbar. Etwas anderes gilt im Sozialrecht. Hier führt der Überprüfungsantrag innerhalb eines Jahres zu Neuentscheidung auch bei bestandskräftigem Bescheid, auch…Weiter lesen…