Titel: AG Braunschweig: Klage von Astragon Entertainment / Nimrod Rechtsanwälte abgewiesen

AG Braunschweig: Klage von Astragon Entertainment / Nimrod Rechtsanwälte abgewiesen

03.05.23

Az: 118 C 756/22

Am 14.04.2023 wurde am Amtsgericht Braunschweig ein erfreuliches Urteil für unser Mitglied gefällt. Eine Klage der Astragon Entertainment GmbH, Düsseldorf, vertreten durch die NIMROD Rechtsanwälte, Berlin, wurde abgewiesen.

The Hunter: Call of the Wild soll zum Download angeboten worden sein

Es geht um Filesharing und die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel „The Hunter: Call of the Wild“. Die Klägerin Astragon Entertainment GmbH verlangte von unseren Mitglied Schadensersatz für eine vorgeworfene Urheberrechtsverletzung. Mittels einer Tauschbörse, genauer mit dem P2P Client µTorrent Mac 1.8.7., soll das genannte Spiel anderen Nutzern zur Verfügung gestellt worden sein.

Die dabei dokumentierte IP-Adresse des Beklagten wurde im Rahmen des Gestattungsverfahrens zugeordnet. Astragon Entertainment behauptet, unser Mitglied soll die Urheberrechtsverletzung begangen haben. Über 2.000 EUR Schadenersatz sollten gezahlt werden.

Sekundäre Darlegungslast

Der Beklagte konnte ihm Rahmen seiner sekundären Darlegungslast Einblicke zur Tat sowie den Umständen geben. Er bestreitet, dass die Urheberrechtsverletzung von seinem Internetanschluss aus stattfand. Weder der Client noch das Spiel sei auf seinem Computer installiert gewesen – zumal er Windows statt OS nutzt.

Auch die übrigen Familienmitglieder sollen das Spiel nicht kennen bzw. es nicht geladen haben. Zum besagten Tatzeitpunkt gibt der Beklagte an, dass er seinen Windows betriebene Lenovo ThinkPad nutzte, welches er aber üblicherweise für die Arbeit nutzte – jedoch nicht am Tag der der Rechtsverletzung.

AG Braunschweig: Klage wird abgewiesen

Der Klägerin Astragon Entertainment GmbH bzw. den NIMROD Rechtsanwälten ist der Nachweis nicht gelungen, dass der Beklagte für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Der zugeordnete Anschluss des Beklagten lässt eine eindeutige Bestimmung des wahrscheinlich Verantwortlichen nur bedingt zu; sobald weitere Personen im Haushalt leben oder regelmäßig Zugriff auf den Internetzugang haben, ist eine Bestimmung kaum möglich.

Zwar mag eine Urheberrechtsverletzung über den besagten Internetzugang festgestellt worden sein, doch nur anhand der dokumentierten IP-Adresse ist es besonders in einem Personenhaushalt mit mehreren Familienangehörigen kaum möglich, den Verursacher 100% zu bestimmen.

Wir freuen uns über das positive Urteil für unser Mitglied. Mehr Informationen zu NIMROD finden Sie hier.

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Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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