Rechteinhaberin KSM GmbH für den Film „Return to Sleepaway Camp“ auf DVD im deutschsprachigen Raum mahnte ein Mitglied ab. Die KSM GmbH forderte von dem abgemahnten Vereinsmitglied, dass er eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben sollte. Ferner sollte er Schadensersatz sowie die Kosten der Abmahnung tragen.
Da er dem nicht nachkam, sollte er vom Amtsgericht Düsseldorf zur Zahlung verurteilt werden. Der Richter am Amtsgericht wies die Klage (57 C 9912/14) jedoch ab. In den Entscheidungsgründen des Gerichts kann unter anderem nachgelesen werden:
„Der Klägerin stehen hier nur ausschließlich Nutzungsrechte hinsichtlich des Werkes auf DVD, nicht hingegen Internetrechte zu. Stehen der Klägerin nur ausschließliche Rechte auf physikalischen Datenträgern zu, so hat sie in Bezug auf eine unerlaubte Internetverbreitung ein negatives Verbietungsinteresse und damit einen Unterlassungsanspruch und einen Schadensersatzanspruch bezüglich des durch die unerlaubte andere Verbreitung entstandenen Schadens gemäß § 97 Abs. 2 UrhG (BGH GRUR 1999,984). Indes erscheint es schon generell zweifelhaft, ob auch in einem solchen Fall hinsichtlich der Verbreitung des Werkes über das Internet der Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden kann, jedenfalls bieten die Angaben der Klägerin im Fall der Inhaberschaft von lediglich Teillizenzen aber keine ausreichende Grundlage, den nach Lizenzanalogie auszugleichenden Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen.“
Unser Mitglied wurde von einer kooperierenden Anwältin des Verbraucherdienst e.V. vertreten. Die unterlegene Klägerin KSM GmbH von den prozessbevollmächtigten Rechtsanwälten BaumgartenBrandt.
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