Titel: Verbesserter Verbraucherschutz im Inkasso

Verbesserter Verbraucherschutz im Inkasso

03.10.20

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht, so nennt sich der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucher, der einige kleine Änderungen zu Lasten von Händlern einfügt. Wie hoch die Priorität des Verbraucherschutzes in der Bundesregierung liegt, ergibt sich bereits daraus, dass ein Jahr gewartet wurde, bis es zur öffentlichen Anhörung im zuständigen Ausschuss des Bundestages kam.

Verbraucherschutz durch Hinweis auf künftige Inkassokosten

Der Gesetzesentwurf hat dabei folgende Schwerpunkte:

Unternehmer müssen mindestens einmal auf drohende Inkasso- oder Anwaltskosten „rechtzeitig“ hinweisen. Bereits heute wird dies über die Inverzugsetzung erreicht. Wer sich mit der Leistung in Verzug befindet, hat den entstehenden Schaden zu ersetzen. Verzug wird in der Regel durch eine Mahnung erreicht. In Zukunft muss also in dieser Mahnung explizit auf die Kosten des Inkassos hingewiesen werden. Zudem muss danach eine angemessene Frist gesetzt sein. Da bereits heute mehrere Mahnungen oder Zahlungserinnerungen erfolgen, ist der Nutzen dieser Änderung kaum mit einer Verbesserung der Rechtslage verbunden.

Keine doppelten Kosten für Inkasso und Anwalt als Verbraucherschutz

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass die doppelten Kosten für Inkassodienstleister und Rechtsanwälte aufgehoben werden sollen. Nur noch in wenigen Fällen soll daher eine Einschaltung erst von Inkasso und dann von Rechtsanwälten möglich sein. Dieses seit Jahren bekannte Problem wäre unserer Meinung nach aber auch über eine strikte Anwendung der bisherigen Rechtslage („notwendige Kosten der Rechtsverteidigung“ ist eben keine doppelte Rechtsverteidigung.

Erweiterte Pflichtangaben bei Inkasso

Weiter sollen die Pflichtangaben bei Inkassoschreiben erweitert werden. Typisch Bürokratisch soll dafür der bisherige §11a RDG aufgehoben werden und dafür der §13a RDG eingeführt werden, der die Aspekte des bisherigen §11a RDG beinhalten wird. Warum man nicht einfach den bekannten §11a RDG anpasst, ist wie so oft den inneren Verhaltensweisen der Politik geschuldet.

Reduzierte Kosten zum Verbraucherschutz

Zudem soll die Inkassogebühr von 1,3 Gebührensätzen auf 0,7 bei normalen Fällen reduziert werden. Zu befürchten ist aber, dass dies der Qualität der Inkassoleistung wenig helfen wird.

Unsere Meinung

Der wirklich große Wurf ist dieser Regierungs- und Referentenentwurf nicht. Dazu fehlen wirklich neue Aspekte wie klare Aussagen, wann bei dubiosen Methodiken Inkassoregistrierungen wieder rückgängig gemacht werden, klare Kostenfolgen und unnötige Verkomplizierungen. Richtig ist es aber, die doppelte Kostenlast anzugehen, wenn erst Inkasso, dann Anwalt tätig war. Dies hätte die Rechtsprechung aber schon regeln müssen, ungeklärt bleibt im Moment auch wofür man bisweilen Inkassogebühren in dieser Höhe bezahlt. Oft ist nämlich die Qualität der Inkassodienstleistung dürftig. Genauso dürftig ist auch die Leistung der Suchmaschine des Rechtsdienstleistungsregisters, die für betroffene Verbraucher Schutz bieten soll, oft aber keine oder unzureichende oder falsche Ergebnisse liefert.

Eine Deckelung der Gebühren für Inkassoschreiben, die nicht von Rechtsanwälten erstellt werden und keine Prüfung des Sachverhaltes beinhalten, wäre wünschenswert. Die bisher vorgesehene Halbierung reicht hier nicht aus, um unredliches Inkasso von redlichem abzugrenzen. Der vorliegende Gesetzesentwurf ist daher für Verbraucher nicht schädlich, aber auch keine große Unterstützung.

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