Nutzer von Fotos aus dem Internet, die ihre Bilder mittels Creative Commons Lizenzen ins Netz stellten, laufen Gefahr, eine kostspielige Abmahnung zu erhalten. In den Schreiben kann behauptet werden, dass die Fotografie durch den Abgemahnten ohne Einwilligung des Rechteinhabers und ohne Nennung des Gleichen erfolgt sein soll.
Die meisten Internetnutzer von uns haben bereits Bilder und Fotos aus dem Netz genutzt. Manche teilen sie, andere Personen schicken bearbeitete Fotos als „Memes“ an Freunde und Blogger laden Bilddateien in ihren Postings und Blogs hoch, um ihre Beiträge zu optimieren. Für diesen Zweck gibt es Datenbanken, die zum Teil oder gar komplett kostenfreie Bilder via Download zur Verfügung stellen. An gewisse Bilder sind Nutzungsbedingungen bzw. Regeln geknüpft, wie beispielsweise die Nennung einer Quellenangabe.
Die Bedingungen können von Plattform zu Plattform variieren. Fotos der Plattform „FlickR“ verwenden meist Creative Commons Lizenzen, die Nutzern sehr viele Möglichkeiten bieten, wie u.a. das Bearbeiten und Nutzen von einzelnen Bildern. Andere Plattformen bieten überwiegend Stock-Fotos an, die kostenfrei sein können, aber auch strenge Nutzungsbedingungen aufweisen. Sollten die laut des Anbieters geforderten Regeln nicht eingehalten werden, kann eine kostspielige Abmahnung die Folge sein.
Die Abmahnung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung kann beinhalten, dass eine Fotografie durch den Abgemahnten ohne Einwilligung des Rechteinhabers und ohne Benennung des Urhebers erfolgt sein soll. Mit dem Abmahnschreiben werden zudem hohe Abmahnkosten und Schadensersatz gefordert. Uns sind durch betroffene Mitglieder unseres Vereins Abmahnungen bekannt, in denen Berufs-Fotografen Rechtsanwälte und Kanzleien beauftragten, um wegen fehlender Quellen-Angaben hohe Summen zu fordern.
Dabei kann der Fall gegeben sein, dass die Bild-Datei auf einer Plattform (sogar kostenpflichtig) für Fotos erstanden wurde. Laut den AGB der Anbieter des Fotos sind unter Umständen andere Nutzungsbedingung vermerkt, die zum Beispiel eine Quellangaben nicht zwingend erfordert. Oftmals vertreten durch die Rechteinhaber beauftragte Kanzleien die Meinung, dass die gesetzliche Regelung gem. § 13 UrhG (Pflicht zur Urheberangabe) nicht durch AGB ausgehebelt werden kann.
Es ist nicht auszuschließen, dass einige Fotografen ihre Fotos zur kostenlosen Nutzung nahezu ausschließlich auf besagten Plattformen wie flickr & Co. anbieten. Die genutzten Fotos können via Rückwärtssuche (Google bietet das an) aufgefunden werden, um arglose Nutzer aufgrund einer vermuteten Urheberrechtsverletzung abzumahnen. Fraglich ist, ob der geforderte Schadensersatz in der Höhe zu rechtfertigen ist. Der abmahnende Fotograf müsste nachweisen, dass er mit diesem Foto am Markt den entsprechenden MFM-Tarif (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) erzielt.
Allen Nutzern von Bildern oder Fotos im Internet sei geraten, mit größter Sorgfalt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Plattform zu lesen. Regelungen, die eine Nutzung des Bildmaterials vorgeben, sollten ohne Kompromisse umgesetzt werden. Dies gilt besonders für Fotos und Bilder, die auf einer eigenen Homepage (Firmen-Homepage, Blog, Online-Shop etc.) genutzt werden. Bei Fragen rund um das Thema Urheberrecht können Sie uns gerne kontaktieren. Dieses Angebot gilt auch, wenn Sie eine Abmahnung mit einer vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung erhalten haben.
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Kommentare zu Urheberrechtsverletzung: Abgemahnt aufgrund der Nutzung eines Fotos