Titel: Amtsgericht Oldenburg: Neues Urteil zur Debcon GmbH

Amtsgericht Oldenburg: Neues Urteil zur Debcon GmbH

12.04.23

Aktenzeichen: 4 C 4301/22 (VI)

Am 24.03.2023 wurde am Amtsgericht Oldenburg ein erfreuliches Urteil für eins unserer Mitglieder verkündet. Eine Klage der Debcon GmbH wurde abgewiesen. Wie es zu dem Verfahren kam und wie das Gericht seine Entscheidung begründet, erfahren Sie hier.

Debcon GmbH: Was ist passiert?

Die Klägerin Debcon GmbH verlangt aus abgetretenem Recht die Zahlung von Schadensersatz aufgrund einer behaupteten Urheberrechtsverletzung. Das rechtswidrige Filesharing soll im Juli 2012 über den Internetzugang der Beklagten erfolgt sein; es soll ein Film der Erwachsenenunterhaltung öffentlich zum Herunterladen angeboten worden sein.

Der Film soll urheberrechtlich geschützt sein, die Klägerin gab an, dass die Inhaberin der Filmherstellerechte die Firma DBM Videovertrieb GmbH sein soll. Dieses Unternehmen ließ im August 2012 die Beklagte wegen der vermuteten Urheberrechtsverletzung abmahnen.

2013 schloss die DBM Videovertrieb GmbH mit der Klägerin Debcon GmbH einen Inkassovertrag. Zudem wurde die Gesamtforderung in Höhe von 1.000 EUR gegen die Beklagte abgetreten.

Im Juli 2022 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Hagen den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Beklagte. Es kam sogar zum Vollstreckungsbescheid, aber die Beklagte legte Widerspruch ein. Die Beklagte behauptet, sie selbst habe die Verletzungshandlung nicht begangen. Außerdem sei die streitgegenständliche Forderung verjährt.

Klage abgewiesen

Das Amtsgericht Oldenburg entschied zugunsten der Beklagten, die von einem angeschlossenen Rechtsanwalt unseres Vereins vertreten wurde. Die Klage wurde abgewiesen.

Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen im August 2022 wurde form- und fristgerecht eingelegt und hat in der Sache auch Erfolg. Außerdem hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund einer im Jahr 2012 begangenen Urheberrechtsverletzung aus abgetretenem Recht.
Die Klageforderung ist – unabhängig davon, ob die Klägerin aktiv legitimiert ist oder die Klageforderung in der geltend gemachten Höhe besteht, was von der Beklagten bestritten wurde – verjährt.

Darüber hinaus soll der unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze Mahnbescheid hinsichtlich der verfolgten Forderung nicht ausreichend bestimmt genug gewesen sein. Für die Beklagte ist aus der Bezeichnung
„Unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke aus dem Repertoire des Antragstellers (…)“ nicht ersichtlich, welche Forderung überhaupt gemeint ist.

Es war daher für die Beklagte aus der Bezeichnung im Mahnbescheid und auch dem späteren Vollstreckungsbescheid nicht ersichtlich, welche Forderung verfolgt wird.

Wir freuen uns über das positive Urteil für unser Mitglied.
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hilfe und Infos zur Debon GmbH

Seit Jahren berichten wir in diversen Artikeln über die Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH aus 46244 Bottrop. Viele unserer Mitglieder berichteten uns von ihren Erfahrungen mit dem Inkassounternehmen, die ebenfalls Abmahnungen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen betreffen.

Spätestens beim Erhalt eines gerichtlichen Mahnbescheids sollte dringend innerhalb der genannten Frist reagiert werden, um weitere Kosten und Probleme zu vermeiden.

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