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Gerichtsurteil .rka Anwälte / Koch Media GmbH gegen Mitglied: Klage abgewiesen

20.11.20

Az: 24 C 408/18
Eine Klage der .rka Anwälte im Auftrag der Koch Media GmbH wurde vor Amtsgericht Potsdam abgewiesen. Angeblich soll ein Computerspiel im Netz verbreitet worden sein. Unserem Mitglied konnte nicht nachgewiesen werden, dass er für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich war.

Hintergrund der Klage durch die .rka Rechtsanwälte

Die Klägerin Koch Media GmbH beauftragte die Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte mit der Abmahnung unseres Mitglieds, der das unerlaubte Verbreiten des urheberrechtlich geschützten Computerspiels „Risen 3 – Titan Lords“ vorgeworfen wurde. Über den Internetanschluss unseres Mitglieds soll die besagte Datei mittels einer Tauschbörsensoftware unberechtigt zum Download angeboten worden sein.

Von der Klägerin wurde beantragt, dass der Beklagte neben den Abmahnkosten und den Teilschadenersatz nebst Zinsen zu zahlen hat. Unser Mitglied hingegen gab an, dass die ermittelten Daten nicht korrekt seien und er das Computerspiel weder heruntergeladen noch im Internet verbreitet haben will.

Klage abgewiesen: Über die Entscheidung

Das zuständige Amtsgericht Potsdam verkündete am 10.10.2019 folgendes Urteil: Die Klage wird abgewiesen, die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Es sei der Klägerin nicht gelungen, die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nachzuweisen. Der Vortrag des Beklagten hinsichtlich der sekundären Darlegungslast erfüllte die Anforderungen. So konnte aufgezeigt werden, dass zum angeblichen Tatzeitpunkt mehrere Personen Zugriff auf den Internetzugang hatten, wie die Ehefrau und Kinder, die im gleichen Haushalt leben.

Der Beklagte war zum Tatzeitpunkt nicht daheim, was eine Bestimmung des Täters verhindert. Es ist laut des Gerichts nicht „zumutbar“, wenn der Anschlussinhaber die Internetnutzung der einzelnen Familienmitglieder dokumentieren muss, um in etwaigen gerichtlichen Verhandlungen seine Unschuld zu beweisen. Der Beklagte wies aber seine Familienmitglieder mit Zugriff auf den Anschluss darauf hin, dass gesetzeswidrige Handlungen (wie unerlaubtes Filesharing) nicht vorgenommen werden dürfen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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