Titel: Neue Chance bei Mietkostenkürzung bei Hartz IV

Neue Chance bei Mietkostenkürzung bei Hartz IV

02.10.20

Neue Chance bei Mietkostenkürzung bei Hartz IV: Das Bundessozialgericht musste sich am 17.09. mit einigen Fragen der zu übernehmenden Mietkosten auseinandersetzen. Insbesondere war zu prüfen, ob Mietkosten gekürzt werden dürfen, wenn ein schlüssiges Konzept für die Ermittlung der Daten nicht besteht:

Nach Auffassung des BSG konnte es auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landessozialgerichts zum Konzept der Stadt Duisburg unter Berücksichtigung der generellen rechtlichen Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Festlegung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten nicht abschließend beurteilen, ob den Klägern höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zustehen. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Ob diese generellen Anforderungen erfüllt sind, ist eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung und deshalb revisionsgerichtlich nur begrenzt überprüfbar. Zudem ist die gerichtliche Kontrolle von Konzepten zu den Wohnkosten als nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle ausgestaltet. Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung ist dadurch geprägt, dass die Methodenauswahl dem Jobcenter obliegt und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein unschlüssiges Konzept mit sachverständiger Hilfe schlüssig zu machen. Andererseits erlaubt es diese Ausgestaltung der gerichtlichen Kontrolle nicht, abstrakte Angemessenheitswerte eines Konzepts zugrunde zu legen, gleichzeitig aber einzelne der rechtlichen und methodischen Voraussetzungen eines schlüssigen Konzepts ungeprüft zu lassen. Es fehlt dann an systematisch gewonnenen abstrakten Maßstäben als Rechtfertigung für die Anwendung. Entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts kann daher weder die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung noch die Frage, ob anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze bei der Datenauswertung beachtet worden sind, dahinstehen. Insoweit ist ebenfalls eine eigenständige Prüfung und Beurteilung des Konzepts, ggf. unter Mitwirkung des Jobcenters, vorzunehmen. Auch unter Berücksichtigung der sogenannten „Schürkes-Liste“ entspricht die Heranziehung der Werte des vorliegenden Konzepts ohne dessen abschließende Beurteilung nicht den methodischen Anforderungen. Das BSG hat bereits entschieden, dass die Werte der „Schürkes-Liste“ selbst nicht planmäßig ermittelt worden sind. Diese Datensammlung grenzt den Gegenstand der Beobachtung nicht ausreichend ein und erfasst wesentliche Faktoren, wie z.B. den Wohnungsstandard, nicht in der gebotenen Weise. Das Landessozialgericht wird deshalb im wiedereröffneten Berufungsverfahren auch die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung und die Frage, ob anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze bei der Datenauswertung beachtet worden sind, zu beurteilen haben.

Juris

War die Mietpreisbemessung nicht schlüssig?

Die Stadt Duisburg muss sich also den Vorwurf gefallen lassen, dass ihre Mietpreisbemessung methodisch nicht schlüssig war. Das Landessozialgericht hatte diese Problematik erkannt, aber anders entschieden auf Basis der Duisburger Daten. Dies ist unzulässig und neu zu hinterfragen.

Beachten Sie, dass auch bestandskräftige Bescheide überprüfbar sind, bis zu einem Jahr nach Erlass (§44 SGB X, Überprüfungsantrag). Insbesonders in Duisburg und Gelsenkirchen sollten von Mietkürzungen des Jobcenters betroffene Menschen diese Möglichkeit nun nutzen.


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