Amtsgericht Charlottenburg hat eine Klage (231 C 184/15) der KSM GmbH abgewiesen.
Ein Mitglied des Verbraucherdienst e.V. sollte verurteilt werden, die Kosten einer Abmahnung nebst Zinsen zu tragen. Die Abmahnung war zuvor von dem Kläger bevollmächtigten Anwälten BaumgartenBrandt an das Mitglied versendet worden. Über seinem Internet-Anschluss wäre angeblich der Film „Die Scharfschützen – Der letzte Auftrag“ in einer Tauschbörse angeboten worden. Für diese Urheberrechtsverletzung wäre ein Pauschalbetrag von 850,00 EUR zu zahlen. Da unser Mitglied die Abmahnung nicht bezahlte, kam es zur Klageerhebung.
In den Entscheidungsgründen bei der abgewiesenen Klage des AG Charlottenburg heißt es:
Zitat:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 955,60 €.
Ein Anspruch auf Lizenzschadensersatz ergibt sich nicht gemäß 97 Abs. 2 UrhG gegen den Beklagten als Täter der von der Klägerin behaupteten Urheberrechtsverletzung. Es kann insoweit dahin stehen, ob die Ermittlung der IP-Adressen und deren Zuordnung zu dem Anschluss des Beklagten zu dem behaupteten Zeitpunkt zutreffend waren und ob tatsächlich von dieser IP-Adresse ein Upload des streitgegenständlichen Films erfolgte sowie, schließlich, ob der Beklagte selbst Täter war.
Denn für den geltend gemachten Lizenzschaden ist die Klägerin jedenfalls nicht akitvlegitimiert.
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