Das Amtsgericht Kleve hat zwei Klagen (Az:28C55/15, Az:28C56/15) im schriftlichen Verfahren abgewiesen. Die UPA Verlags GmbH hatte gegen zwei unterschiedliche Mitglieder des Verbraucherdienst e.V. Klage eingereicht. Auf diesen Weg wollte die UPA Verlags GmbH unsere Vereinsmitglieder verurteilen lassen, 391,51 bzw. 297,50 Euro Jahresbeitrag an sie zu zahlen.
Die Forderungen wären entstanden durch einen Eintrag im Branchenverzeichnis www.regionale-branchenauskunft.de die jedoch durch einen unzulässigen Telefonanruf (Cold Call) seitens der UPA Verlags GmbH entstanden sind. Da weder eine ausdrückliche noch mutmaßliche Einwilligung der Beklagten Vereinsmitglieder vorlagen, entschied das Gericht die gleich gelagerten Klagen als unbegründet abzuweisen. Das Gericht ging davon aus, das eine Rechtsausübung missbräuchlich ist, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse fehlt u.a. dann, wenn eine Leistungen gefordert wird, die alsbald zuückzugewähren wäre.
Es wurde beim Landgericht Kleve Berufung eingelegt.
Der Berufung wurde statt gegeben.
Es wurde zugunsten des Klägers entschieden.
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