Az: 43 C 46/21
Zu der Firma CCC Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH haben wir bereits in mehreren Artikeln, die auf unseren Blogs veröffentlicht wurden, berichten können. Nun ist es mal wieder Zeit für ein neues Gerichtsurteil, über das sich ein Mitglied von uns freuen kann: Die Klage gegen ihn wurde abgewiesen.
Vor dem Amtsgericht Remscheid wurde am 07.06.2022 das positive Urteil für unser Mitglied Herr N. verkündet. Erneut vertraten die Rechtsanwälte Bösel, Kohwagner & Kollegen aus München die CCC Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH. Unser Mitglied wurde durch einen unser angeschlossenen Rechtsanwälte vertreten. Es ging um eine hohe Summe Geld, der betroffene Verbraucher erhielt sogar einen Mahnbescheid, dem er innerhalb der Frist widersprach.
Zusammengefasst handelte es sich um eine Vermittlungsgebührenvereinbarung aus dem Jahr 2006, bei der die beiden Parteien über die Zahlung der Vergütung für eine Vermittlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung streiten. Die Klägerin CCC Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH soll letztendlich eine hohe Summe über 3.000 EUR von Herrn N. gefordert haben. Unser Mitglied ist dagegen der Ansicht, dass er nicht hinreichend aufgeklärt worden sei. Darüber hinaus argumentiert Herr N., dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei; die Abtretung sei demzufolge unwirksam – und die Forderung soll ohnehin bereits verjährt sein.
So sahen das auch der Richter am Amtsgericht Remscheid. In ihrer Begründung gaben Sie im Urteil Az: 43 C 46/21 vom 07.06.2022 bekannt, dass die Klageforderung bereits verjährt sei, so dass mangels Hauptforderung auch die Nebenforderungen nicht zu ersetzen sind. Die Klägerin CCC Vermögensverwaltungs GmbH hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen den Beklagten in Höhe von 3.218,20 EUR. Der Anspruch der Klägerin sei auch seit dem 01.01.2020 verjährt, der Beklagte hingegen hat die Einrede der Verjährung ausdrücklich erhoben, so dass er gemäß § 214 Abs. 1 BGB zur Leistungsverweigerung berechtigt ist. Dabei setzte sich die spitzfindige, aber zutreffende Argumentation unseres Rechtsanwaltes durch, der darauf hinwies, dass die Abtretung an die CCC Vermögensverwaltungs GmbH aus rechtlichen Gründen unzulässig oder zumindest schwebend unwirksam war, §181 BGB. Dieses bisher von der Klagepartei vernachlässigte Problem dürfte aus formellen Gründen in vielen Verfahren erhebliche Auswirkungen – wie hier – haben.
Das Urteil ist noch nichts rechtkräftig.
Allgemein möchten wir zu den Abtretungen an die CCC Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH informieren. Die Excalibur Tatarelis & Partner KG ist in der Vergangenheit als Handelsmakler gemäß §§ 93 ff. HGB tätig geworden. Die Excalibur Tatarelis & Partner KG hat der Beklagten, ohne von ihr aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen betraut zu sein, den hier streitgegenständlichen Versicherungsvertrag vermittelt. Die Excalibur Tatarelis & Partner KG hatte mit der Beklagten streitgegenständlichen Vermittungsgebührenvereinbarung abgeschlossen, aus der die Klägerin die Beklagte aus abgetretenem Recht in Anspruch nimmt.
Die Folge kann ein gerichtlicher Mahnbescheid sein, wie es auch in diesem aktuellen Fall mit Herrn N. der Fall ist. Allgemein ist es ratsam, auf einen Mahnbescheid direkt zu reagieren, ansonsten drohen höhere Kosten.
Das Amtsgericht Remscheid entschied für den Beklagten Herr N. Ein weiteres positives Urteil für eins unserer Mitglieder, die mit Hilfe unserer angeschlossenen Rechtsanwälte positive Gerichtsurteile erwirken konnten. Wir bieten allgemeine Infos in den folgenden Kontaktmöglichkeiten.
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