Telepool GmbH verlor eine Klage, die das Medienunternehmen beim Amtsgericht Köln eingereicht hatte. Rechtsanwälte BaumgartenBrandt vertraten dabei den unterlegenen Kläger. Die Rechtsanwälte forderten für deren Mandant die Zahlung von 955,60 EUR nebst 5 % Zinsen von dem abgemahnten Verbraucher.
Beim Filesharing habe der Verbraucher angeblich den Film „Baby on Board“ im Internet anderen Nutzern kostenlos zugänglich gemacht. Dies hätte die Firma Guardely Ltd. ermittelt und dabei die IP-Adresse gesichert. Guardaley Ltd. wurde von Telepool beauftragt und gab die Ermittlungsdaten an ihren Auftragsgeber weiter.
Beim Landgericht Köln wurde von den Prozessbevollmächtigten der Telepool GmbH, Kanzlei BaumgartenBrandt, ein Antrag auf Auskunft zu Verkehrsdaten der vermeintlich ermittelten IP-Adresse gestellt. Dem Antrag wurde stattgegeben. Der Beschluss des Landgerichts Köln wurde von den Anwälten BaumgartenBrandt an die Telekom weitergeleitet. Auskunft über die Adresse wurde von der Deutsche Telekom erteilt. Die erteilte Anschrift lautete auf die des beklagten Verbrauchers, der auch Mitglied beim Verbraucherdienst e.V. war.
In der Folge versendete Kanzlei BaumgartenBrandt dem Beklagten eine Abmahnung wegen illegalen Filesharing an dem Film „Baby on Board“. Rechtsanwälte BaumgartenBrandt forderten in der Abmahnung die Zahlung von 850,00 Euro auf deren Konto. In dem Schreiben war eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Unterschrift beigefügt. Ebenfalls wurde der Ermittlungsdatensatz, eine Vollmacht und eine Kopie des LG Köln beigefügt.
Da unser Mitglied die Abmahnung nicht zahlte, wurde beim Amtsgericht Köln durch die Telepool GmbH Klage (137 C 565/14) eingereicht. Unser Mitglied sollte zur Zahlung verurteilt werden.
Das AG Köln hat nach mündlicher Verhandlung die Klage abgewiesen. Die Klage wäre unbegründet.
Als Grund für die Entscheidung teilte das Gericht schriftlich mit:
Zitat:
[…], da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte den Film „Baby on Board“ am […] in einem Peer-to-Peer-Netzwerk im Wege des Filesharing anderen Nutzern dieses Netzwerkes zum Herunterladen angeboten hätte.
Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass die IP-Adresse richtig ermittelt worden wäre. Nur dann aber würde sich die Frage stellen, ob der Beklagte Täter gewesen ist.
Jedenfalls hinsichtlich des Jahres 2010 kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Guardaley Ltd. durchgeführte Ermittlung von IP-Adressen zuverlässig gewesen wäre.
Zitatende
Rechtsanwälte BaumgartenBrandt legten vor dem Landgericht Köln Berufung ein. Jedoch wurde kurze Zeit vor dem anberaumten Termin die Berufung zurückgenommen. Somit ist das Urteil vom AG Köln nun rechtskräftig.
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