Reiseportale: In der Werbung muss der Endpreis stehen

29.06.21

Landgericht Leipzig, Az. 05 O 184/19

Reiseportale werben häufig mit günstigen Preisen für den nächsten Urlaub. In einem Urteil vom 26.03.21 entschied das Landgericht Leipzig, dass Anbieter von Flügen auf der Buchungsseite den Endpreis für das Ticket anzugeben haben. Das bedeutet, dass der in der Werbung genannte Preis keine Rabatte enthalten, die an Bedingungen geknüpft ist. In diesem Fall sollte der Rabatt nur gelten, wenn mit einer kaum verbreiteten Kreditkarte gezahlt wurde.

Rabatt gilt nur eingeschränkt

Klägerin soll die Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Invia Flights Germany GmbH gewesen sein, letztere betreibt laut unserer Kenntnis das Reiseportal billigflug.de. Auf der Suche nach einem passenden Angebot sollen Kunden und Kundinnen auf billigflug.de eine Übersicht mit Flugangeboten angezeigt bekommen haben. Bei einem Flug soll es neben der Preisangabe den folgenden Hinweis gegeben haben: „bei Zahlung mit billgflug.de Mastercard GOLD“. Ein als Sternchen gezeichneter Hinweis weist darauf hin, dass ein Rabatt von 14,99 Euro für den Einsatz dieser speziellen Karte eingerechnet worden sein.

Reiseportale: Der Endpreis muss von Anfang korrekt sein

Kunden und Kundinnen, die jedoch mit einer gängigen Kreditkarte oder anderweitig via Lastschrift zahlten, sollen letztlich einen Aufschlag von fast 30 Prozent festgestellt haben. Das Urteil des Landgerichts Leipzig stellt aber fest: Anbieter müssen schon am Anfang der Buchung den korrekten Endpreis nennen, der alle Steuern, Gebühren und sonstige Kosten enthalten muss. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, das Portal kann dagegen in höherer Instanz vorgehen.


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