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Urteil Mitglied ./. SaferPayment AG / National Inkasso GmbH

14.09.15

Die Fa. SaferPayment AG, vertreten durch die Fa. National Inkasso GmbH hatte gegen ein Versäumnisurteil Einspruch eingelegt, das zu Gunsten unseres Mitgliedes entschieden wurde. So ging das Verfahren vor dem Landgericht in Coburg weiter. Das klagende Mitglied des Verbraucherdienst e.V. hatte gegen einen rechtskräftigen Titel in der Form eines Vollstreckungsbescheides, den die Beklagten erwirkt hatten, eine Feststellungsklage eingereicht. Einen vorhandenen Schuldtitel abzuwenden ist in der Regel nicht einfach.

Bei einem Termin im Februar 2015 wurde gegen die Beklagten SaferPayment aus der Schweiz und National Inkasso, Düsseldorf ein Versäumnisurteil gesprochen, da trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt niemand auf der Beklagtenseite erschien. Gegen das Versäumnisurteil reichten die neuen Prozessbevollmächtigen Einspruch ein.

Urteil-National-Inkasso-Schuldtitel

Unser Mitglied ließ durch seinen Anwalt die fehlende Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten der SaferPayment AG rügen. Trotz mehrfacher Hinweise und Aufforderungen des Landgericht Coburg wurde der Einspruch nicht durch einen ordnungsgemäß bevollmächtigten Rechtsanwalt eingelegt. Die Bevollmächtigung wurde zwar von der National Inkasso erteilt, jedoch wurde die National Inkasso GmbH nicht wirksam von SaferPayment AG bevollmächtigt. So konnte auch die Bevollmächtigung der Rechtsanwälte der SaferPayment AG nicht wirksam sein.

Für das Mitglied des Verbraucherdienst e.V hat sich das Klagen gegen die titulierte Forderung gelohnt. Die Beklagte Firma ist dazu vom Gericht verurteilt worden (Az.:23 O 253/14) den Titel herauszugeben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Ansprüche der SaferPayment AG aus einem Vertragsverhältnis gegen unser Mitglied nicht besteht. Darüber hinaus hat die SaferPayment AG die weiteren Kosten des Rechtsstreit zu zahlen. Der Streitwert wurde auf mehr als 7.000 Euro festgesetzt.

Update: Az: 8 U 109/15 vom 21.03.2016

SaferPayment AG, vertreten durch National Inkasso GmbH setzten das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Bamberg fort. Doch auch in dem Berufungsverfahren unterlagen beide Firmen beim OG Bamberg.

Im Beschluss des Gerichtes wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg mit dem obengenannten Aktenzeichen zurückgewiesen.

Eine positive Entscheidung für unser Mitglied. Als Gründe wurden angegeben:

Zitat:

[…], weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Berufsgerichts erfordern.[…]

Es wird auf das vorausgegangene Urteil Bezug genommen:

[…]Die Firma National Inkasso GmbH war mit der Betreibung offener Forderungen, nicht aber mit einer Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten, beauftragt. Sie war jedenfalls nicht bevollmächtigt, gegen die Beklagte geltend gemachte, auf Delikt gestützte Schadensersatzansprüche des Klägers abzuwehren.[…]

Auch bei diesem Termin war die Gerichtsentscheidung im Sinne unseres Mitglieds.

 

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