Landgericht Berlin, Urteil vom 06.04.2021 – Az. 67 S 358/20
Schimmel in der Wohnung ist ein leidiges Thema. Kommt es in einer Mietwohnung zu einem Schimmelbefall, ist unter Umständen eine Mietminderung möglich. Das Landgericht Berlin hat zuletzt in so einem Fall entschieden. Sofern der Vermieter über das richtige Lüftungsverhalten aufklärt, muss diese Information auch korrekt sein. Sind die Informationen, zum Beispiel durch ein nicht ausreichendes Merkblatt, lücken- oder gar fehlerhaft, so können entstehende Feuchtigkeitsschäden nicht dem Mieter angelastet werden.
Dies ist passiert: In einer Berliner Wohnung wurde im Sommer 2018 ein Schimmelbefall festgestellt. Daraufhin entstand zwischen der Mieterin und dem Vermieter ein Streit um eine Mietminderung in Höhe von 25 Prozent. Beim Einzug soll die Mieterin ein Informationsblatt mit Hinweisen erhalten haben, wie man „richtig Lüften zu Vermeidung von Schimmelbildung“ soll. Das Brisante: In den Unterlagen fehlte der wichtige Hinweis, das Lüften am Tage im Sommer die Bildung von Schimmel sogar fördern kann. Das sei auch die Ursache für den Mangel.
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Kommentare zu Schimmelbefall: Vermieter haftet bei mangelhafter Aufklärung