Az: 2 C 387/19
In dem Rechtsstreit UPA Verlags GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Lensing und Kollegen, gegen ein Mitglied vom Verbraucherdienst fällte das Amtsgericht Dillingen a.d. Donau am 30.12.2019 das folgende Urteil: Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Kleve vom 28.05.2019 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin UPA Verlags GmbH trägt somit die Kosten des Rechtsstreits.
Die UPA Verlags GmbH betreibt das Branchenverzeichnis www.upa-online.de, in dem kostenpflichtige Präsentationseinträge geschaltet werden können. Via Cold Call wurde ein Gewerbetreibender, der Mitglied vom Verbraucherdienst ist, telefonisch kontaktiert, um ihn ein Angebot zu unterbreiten. Für diesen geschalteten Eintrag wurde ein Entgelt in Höhe von 474,81 EUR verlangt.
Am 28.05.2019 wurde ein Versäumnisurteil vom Amtsgericht Kleve erlassen. In der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2019 beantragte die Klägerin UPA Verlags GmbH die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils. Der beklagte Gewerbetreibende beantragte daraufhin die Aufhebung des Versäumnisurteils und Klageabweisung. Laut seines Vortrags wurde von den Mitarbeitern der Klägerin „überrumpelt“ und habe in Zuge des Telefongesprächs verstanden, dass es sich um einen „Eintrag bei Google“ handeln würde. Eine Auftragsbestätigung habe er auch nie erhalten, sodass ihm der Abschluss eines Vertrags erst beim Erhalt der Rechnung bewusst wurde.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Vortrag unseres Mitglieds überzeugte und dass in dem aufgedrängten Erstgespräch weder der Leistungsumfang, noch der neue Vertragspartner bewusst wurde. Des Weiteren konnte die UPA Verlags GmbH nicht nachweisen, dass die Beklagte eine Aufragsbestätigung erhalten hätte. Somit ist der telefonische Erstkontakt wettbewerbswidrig und irreführend zu bewerten und daraus abgeleitete Vertragsschluss als nichtig anzusehen.
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