EuGH: Az. C-66/19
In dem Urteil vom 26.03.2020 entschied der Europäische Gerichtshof, dass Unternehmen ihre Kunden möglichst detailliert und klar über ihr Widerrufsrecht informieren müssen, sonst beginnt die dafür gesetzte Frist gar nicht erst zu laufen.
In diesem konkreten Fall vor dem Europäischen Gerichtshof ging es um eine Klausel in einem Immobilienkreditvertrag einer saarländischen Sparkasse . Die Klasuel zum Beginn der Widerrufsfrist verweist auf § 492 des Bürgerlichen Gesetzbuch; dieser Paragraph verweist jedoch selbst auf weitere Gesetzestexte. Für diesen Zustand gibt es eine Bezeichnung, einen sogenannten „Kaskadenverweis“. Laut des EuGH lässt sich dieses Vorgehen nicht mit dem EU-Recht zu vereinbaren.
Verbraucherkreditverträge sollen ihren Kunden ein hohes Maß an Schutz bieten, aus diesem Grund müssen Kreditverträge müssten deshalb klar und prägnant die Bedingungen für die Widerrufsfrist darlegen. Ein Verweis auf unterschiedliche Paragrafen im nationalen Recht biete diese Klarheit nicht. Was bedeutet dieses Urteil für VerbraucherInnen? Es ist von einer Art „Widerrufsjoker“ die Rede, da nun alle Verträge, die diesen Verweis beinhalten (und seit dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden) angreif- und widerrufbar sind.
Das sind gute Nachrichten für betroffene VerbraucherInnen, die Darlehensverträge (bezogen auf Immobilienkredite!) abgeschlossen haben und aufgrund des Urteils ggf. in günstigere Konditionen wechseln können. Jedoch möchten wir darauf hinweisen, dass es letztlich immer auf die Umstände und den Einzelfall ankommt.
Demzufolge ist eine Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt empfehlenswert. Bevor Sie den Widerruf erklären, sollten Sie sich in jedem Fall umfassend juristisch beraten lassen. Mitglieder des Verbraucherdienstes haben die Möglichkeit, sich an unsere angeschlossene Rechtsanwälte zu wenden.
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