Herr Klaus Jürgen Weimann, aus München, hat nach Mitteilung der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) ein unerlaubtes Investment und Einlagengeschäft betrieben. Ohne dafür über eine notwendige Erlaubnis zu verfügen. Jetzt wurde mit Beschluss vom 16 Dezember 2015 von der BaFin die sofortige Rückabwicklung angeordnet. Die Verfügung ist von Gesetz wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig. Es bleibt daher abzuwarten, ob Herr Jürgen Weimann Rechtsmittel gegen den Beschluss der BaFin einlegt.
Welche Vereinbarung sollen mit dem Anleger getroffen worden sein?
Laut der Mitteilung der BaFin vom 13.01.2016 soll Herr Klaus-Jürgen Weimann, München, den Anlegern versprochen haben, dass für überlassene Gelder Rückzahlungen vereinbart wurden. Ferner soll Herr Klaus- Jürgen Weimann Vereinbarungen mit Anlegern getroffen haben, die kein unbedingtes Rückzahlungsversprechen enthielten. In diesem Fall war das Ziel, das Geld in Aktien zu investieren und Rendite zu erwirtschaften. Solche Tätigkeiten sind erlaubnispflichtig und bedürfen einer Erlaubnis oder einer Registrierung nach dem Kapitalanlagegesetzbuch. Hierfür soll Herr Weimann nicht über die notwendige Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 KWG (Gesetz für Kreditwesen) verfügen.
Klaus Jürgen Weimann: Anleger sollten Schadensersatzansprüche prüfen
Nach der BGH Rechtsprechung haftet derjenige im Rahmen von Schadensersatz § 823 II BGB i. V. m. § 32 KWG, der ohne notwendige Erlaubnis der Bafin (Finanzaufsicht) Geschäfte tätigt. Anleger sollten ihre Möglichkeiten in Sachen Schadensersatz prüfen. Haben Sie weitere Fragen? Nehmen Sie Kontakt auf.
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