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Bankenhaftung bei Anlagebetrug?

24.01.22

Das Thema Anlagebetrug oder BitCoin Betrug hat uns im letzten Jahr begleitet. Viele Menschen sind auf windige Angebote hereingefallen und haben nicht unerhebliche Beträge in dubiose Geschäftsmodelle, nicht existente Anlagemodelle und Kryptowährungen investiert. Rendite, Gewinne oder Ähnliches haben die wenigsten Anleger gemacht. Die oft professionell aussehenden Webseiten gingen schnell offline, eingetragene Firmen wie die Flat Mining PLC wurden wieder gelöscht. Soweit überhaupt Ermittlungen geführt werden konnten, waren reale Personen nicht auffindbar. Eingezahlte Beträge verschwanden schnell im Nahen Osten oder Asien. Besteht nunmehr keine Chance mehr, an sein Geld zu kommen? Die Sache ist nicht einfach, wie der Anlagebetrug um die Flat Mining beweist: Dort konnte auf Initiative des Verbraucherdienstes eine Rückerstattung durch die CitiBank erreicht werden, die bisher nur einen Teil des Schadens abdeckt.

Bankenhaftung bei Anlagebetrug?

Grundsätzlich haften Banken bei Kapitalanlagen nur eingeschränkt. Dies kann eine Beraterhaftung sein, wenn für den Kunden eine Auswahl von Investitonsmöglichkeiten vorgenommen wurde, diese dann aber fehlerhaft war. Weil die Bank meist einen Wissensvorsprung hat, haftet sie aus Aufklärerhaftung. Das gilt nicht, wenn sie keine Beratung vornimmt oder keine – nachweisbare – Kenntnis von Problemen beim Anlagenanbieter hat.

Haftung aus Geldwäschegesichtspunkten

Es stellt sich dann die Frage, ob eine Haftung aus Geldwäschegesichtspunkten in Betracht kommt. Dies ist nicht nur bei der einen Überweisungsauftrag ausführenden, sondern auch bei der empfangenden Bank der Fall. Banken haben nicht grundsätzlich die Möglichkeit oder Verpflichtung, Transaktionen wie Überweisungen oder Bezahlungen per Kreditkarte zu prüfen. Das Geldwäschegesetz hingegen hält eine Vielzahl von Verpflichteten – beginnend von einem Geldwäschebeauftragten über interne Risikoanalysen und Sicherheitsmechanismen – bereit.

Betrugsverdacht: Sperre von Transaktionen

§43 GwG fordert eine betragsunabhängige Meldung an die Zentralstelle bei Verdacht auf Betrug:

(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass

1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,

2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder

3. der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Absatz 6 Satz 3, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat,

so hat der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden.

§43 GwG

Eine solche Transaktion darf erst mit Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden.

Allgemeine Sorgfaltspflicht für Banken bei Geldwäsche

Zudem besteht nach §10 GwG eine allgemeine Sorgfaltspflicht:

(3) Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind von Verpflichteten zu erfüllen:

1. bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung,

2. bei Transaktionen, die außerhalb einer Geschäftsbeziehung durchgeführt werden, wenn es sich handelt um

a) Geldtransfers nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1) und dieser Geldtransfer einen Betrag von 1 000 Euro oder mehr ausmacht,

b) die Durchführung einer sonstigen Transaktion im Wert von 15 000 Euro oder mehr,

c) die Übertragung von Kryptowerten, die zum Zeitpunkt der Übertragung einem Gegenwert von 1 000 Euro oder mehr entspricht,

§10 GwG

Erste Erfolge des Verbraucherdienstes

Der Verbraucherdienst konnte für seine angeschlossenen Mitglieder die ersten Erfolge auf Basis dieser Rechtsauffassung verbuchen: Die CitiBank erstattete von der Flat Mining PLC, London, betroffenen Investoren und Anlegern einen Teilbetrag des Schadens. Eine Begründung steht noch aus.
Für uns ist dies ein klares Anzeichen, dass zumindest die Voraussetzungen des Betrugsverdachtes von Banken erkannt wurden und deshalb versucht wird, mit Teilzahlungen eine weitergehende Haftung auszuschließen. Es ist wichtig, dass in diesem Bereich konsequent jeder in der Kette der Investition auf seine Verantwortlichkeit geprüft wird.

Voraussetzungen für eine Haftung der Bank

Die Voraussetzungen für die Haftung einer Bank können hier nicht abschließend genannt werden. Unserer Auffassung nach ist die Haftung umso höher, je mehr der folgenden Aspekte für die Bank(en) erkennbar waren:

  • erkennbares Investment
  • bisher wenige oder keine Anlagen und Investitionen
  • höhere Zahlungen an unbekannte Empfänger bei fehlenden langfristigen Geschäftsbeziehungen
  • überraschende Zahlungen ins europäische Ausland
  • Zahlungen an Privatkonten mit geschäftlichem Inhalt
  • Zahlungen auf Kryptowährungsgeschäfte
  • usw.

Betroffene können hier über ausführliche Betreffzeilen bei der Überweisung ihre Position verbessern. Geben Sie nicht nur eine Kundennummer an, sondern benennen den Transaktionsgrund konkret, also z.B. Anlageinvestition in eine Öl-Firma, Miete von Kryptominingressourcen, Kauf Geschäftsanteile usw.

Diese Texte ermöglichen den Banken automatisierte Kontrollen und erhöhen Ihre Chancen auf Haftung der Bank, wenn das Investment schief geht.

Unserer Auffassung nach ist die Bankenhaftung bei Anlagebetrug und windigen Kryptowährungsgeschäften der einzige Weg, um den Schaden zu minimieren. Zu schnell ändern Firmen ihre Webseiten und Namen, noch schneller verschwindet das bezahlte Geld im außereuropäischen Ausland im Nirvana. Banken haben das Know How, um hier einzuschreiten, aber auch die gesetzliche Verpflichtung. Die Regeln des GwG sind nach unserer Auffassung nach klar als Drittschützend ausgestaltet. Diese Chance sollten sie nutzen – z.B. als Mitglied des Verbraucherdienstes.


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Dieser Artikel basiert auf den uns gemeldeten Informationen, Zitaten und den im Artikel genannten Quellen und spiegelt nicht unsere Auffassung wieder. Soweit es ist uns möglich ist, haben wir diese sorgfältig geprüft. Testbestellungen oder sogenannte Lockvogel-Anrufe erfolgten nicht. Sollten Sie der Meinung sein, dass uns wesentliche Punkte zum Sachverhalt unbekannt sind, bitten wir Sie, uns unter dem Link KONTAKT zu kontaktieren.

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