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Debcon GmbH fordert 9025,00 Euro per Postübergabe-Urkunde

11.05.12

Debcon GmbH – Die Postübergabe-Urkunde befand sich in einem gelben Briefumschlag und war mit einem Stempel eines Obergerichtsvollziehers aus Witten versehen. Aus seiner Erfahrung ist dem Verbraucherdienst e.V. bekannt, dass eine Postübergabeurkunde  für die  Zustellung eines Mahnbescheides oder Vollstreckungsbescheides oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung verwendet wird.


Es ist unüblich das Verfahren einer Postübergabe-Urkunde
durch einen Obergerichtsvollzieher zu verwenden, wenn es sich um eine erste Zahlungsaufforderung eines Inkassounternehmens handelt, zumal wenn kein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger Titel zugrunde liegt. Weshalb wählt Debcon GmbH diese Vorgehensweise?


Nach Meinung von Verbraucherdienst e.V.
könnte für Verbraucher ohne juristische Kenntnisse diese Form der Zustellung mittels Postübergabeurkunde den Eindruck erwecken, dass bereits eine gerichtliche Entscheidung zum Nachteil des Betroffenen ergangen ist – und nun die Forderung durch den (Ober-)Gerichtsvollzieher eingezogen werden soll. Dies ist hier nicht der Fall.


Vielmehr nutzt das Inkassounternehmen Debcon GmbH
diese Form der Zustellung dahingehend, voraus gegangenen Mahnungen Nachdruck zu verleihen gegenüber seinen Schuldnern. Zitat aus der dem Verein vorliegenden Zahlungsaufforderung:
Letzte Mahnung: Machen Sie jetzt reinen Tisch in den vergangenen Wochen haben wir Sie bereits mehrmals um Bezahlung der mit o. g. Rechtsgutverstoß verbundenen Forderung gebeten…“ – Zitat Ende


Die dem Verbraucherdienst e.V. vorliegende Forderung
der Debcon GmbH an Herrn M. lautet auf  9025,00 Euro. Die Forderung wird lediglich allgemein mit einem „Rechtsgutverstoß“ begründet ohne nähere Erläuterungen.


Verbraucherdienst e.V ist der Meinung
das eine übereilte Zahlung an Debcon GmbH unter den hier geschilderten Umständen, oder die Annahme des vermeintlich günstigen Vergleichsangebots seitens Debcon GmbH einem Schuldanerkenntnis gleicht.


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