Hohe Abschlagszahlung beim Stromversorger RWE

02.02.15

Unser Mitglied Frau C.M. machte eine schlechte Erfahrung mit dem Stromversorger RWE. Die Verbraucherin teilte Verbraucherdienst e.V., dem Verein für Verbraucherschutz, folgendes mit: Das Vereinsmitglied ist seit 2014 Kundin der RWE und hatte eine Einzugsermächtigung für einen abgeschlossenen Stromvertrag erteilt. Die Einwilligung zum Lastschriftverfahren wurde erteilt, um die monatlichen Abschlagszahlung einziehen zu lassen. Es wurden regelmäßig Abschläge / Beiträge von dem Konto der Kundin durch den Stromversorger RWE abgebucht – bis zur Zählerablesung im August 2014. Nach der Zählerstandesablesung im August 2014 durch ein beauftragtes Unternehmen des Stromversorgers RWE, folgte keine Jahresabrechnung durch die RWE AG. Mitglied sein- heisst nicht den Kopf in den Sand zu stecken.

Fehlende Jahresabrechnung

Die Kundin fiel aufgrund einer Kontoüberprüfung im April 2015 auf, dass der Stromversorger keine Abbuchungen vorgenommen hatte. Zudem prüfte Frau C.M. Ihre Unterlagen; sie stellte fest, dass keine Jahresabrechnung für den Zeitraum 2014 durch die RWE AG erstellt worden ist. Aufgrund der fehlenden Jahresabrechnung ist auch keine monatliche Abschlagszahlung geltend gemacht worden. Daraufhin setzte die Verbraucherin sich mit Ihrem Stromversorger RWE telefonisch in Verbindung. Aufgrund des Anrufes mit dem Call-Center der RWE AG erfolgte durch die Rechnungsstelle eine verspätete Jahresabrechnung – Erstellungsdatum 16.06.2015. In dieser Abrechnung für den Zeitraum 01.06.2014 bis 13.08.2014 wird aufgeführt, dass eine Gutschrift in Höhe von 9,33 EUR erfolgt und eine monatliche Abschlagszahlung in Höhe von 84,- EUR festgelegt wurde – mit dem Vermerk: „Abbuchung erfolgt zum 23.08.2015 „.

Abschlagssumme in Höhe von 924 Euro

Gleichzeitig wurde Frau C.M. in dem Schreiben mitgeteilt, dass am 23.07.2015 eine einmalige erste Abschlagssumme in Höhe von 924 EUR fällig sei. Diese setzt sich aus mehreren Abschlägen zusammen, die bisher aufgrund einer verspäteten Rechnungslegung nicht eingefordert wurden. Laut der AGB der RWE AG heißt es unter Punkt 7.1 Aufrechnung:

7 Abrechnung und Aufrechnung 7.1 Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres, soweit nicht vorzeitig eine Zwischen- oder Endabrechnung erstellt wird. Das Abrechnungsjahr wird von RWE festgelegt, wobei der Abrechnungszeitraum zwölf Monate nicht wesentlich übersteigen darf. Während des Abrechnungszeitraumes leistet der Kunde in von RWE bestimmten, in der Regel gleichen Abständen Abschlagszahlungen. RWE wird dem Kunden die Höhe der Abschlagszahlungen rechtzeitig vor Fälligkeit mitteilen. Dabei wird RWE die Höhe der Abschlagszahlungen so gestalten, dass am Ende des Abrechnungsjahres eine möglichst geringe Ausgleichszahlung fällig wird. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird dies angemessen berücksichtigt. Verbraucherdienst e.V ist der Meinung, dass die hier aufgezeigte Vorgehensweise in diesem Fall unseres Mitglieds nicht mit den AGB der RWE AG im Einklang steht.

Verspätete Rechnung durch den Stromversorger?

Die Verbraucherin fiel aus allen Wolken, da sie der Meinung ist, dass die verspätete Rechnungslegung nicht durch ein Fehlverhalten ihrerseits verursacht wurde. Denn laut ihrer Aussage wurde überhaupt erst eine verspätete Rechnung durch den Stromversorger erstellt, weil sie sich selber an Ihrem Stromversorger RWE wandte um Klärung zu schaffen, warum keine Abschlagszahlungen abgebucht worden seien und eine Jahresrechnung aus dem Jahre 2014 immer noch nicht vorliegen würde.

Da die Verbraucherin selber nur über ein Krankengeld in Höhe von ca. 823,- EUR monatlich verfügt, hat sie aufgrund der Rechnungsstellung sich mit dem zuständigen Call Center in Verbindung gesetzt, um eine monatliche Ratenzahlung (Laufzeit 12 Monaten) zu vereinbaren – dieses wurde abgelehnt. Gleichzeitig erbat sie um eine Jahresabrechnung für den Zeitraum August 2014 bis einschließlich 06.2015, damit ein monatlicher Abschlag festgelegt werden kann. Sie kann diesen mit parallel zur Rate auf die offen Forderung zahlen. Sie erhielt eine erneutes Schreiben – Erstellungsdatum 23.06.2015 – mit der Aufforderung zum 23.07.2015 einen Betrag von 504,- EUR zu zahlen und am 23.08.2015 nochmals 504,- EUR. Das ergibt eine Gesamtbetrag von 1008,- EUR, obwohl laut aktuellen Zählerstand (Stand 29.06.2015) nur ein Verbrauch 2947 KW entstanden ist und aus dem Vertrag pro KW 25,82 Cent brutto erhoben werden. Das ergibt eine tatsächliche Forderungssumme von 760,91 EUR brutto.

Es trifft auf das Unverständnis der Verbraucherin warum jetzt zwei Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 1008,- EUR gefordert werden. Verbraucherdienst e.V. setzte sich mit RWE in Verbindung. Dank der Kooperation durch den Stromanbieter konnte das Problem erfolgreich gelöst werden. Sollten sie ähnliche oder gleiche Probleme mit Ihrem Stromversorger wegen Abschlagszahlungen haben ? Oder sollten durch verspätete Rechnungslegung durch Ihren Stromversorger Rückstände entstanden sein, empfiehlt Verbraucherdienst umgehend zu reagieren. Bevor die Energielieferung eingestellt wird.


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