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Störerhaftung

10.05.21

Grundsätzlich haftet rechtlich aus Rechtsverletzungen nur derjenige, der handelt. Nur wer Eigentumsrechte oder Besitz durch seine Handlungen beeinträchtigt, ist auch rechtlich verantwortlich. Daher postuliert das Gesetz ein Haftungsprivileg für Anschlussinhaber.


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Rechteinhaber

Rechteinhaber sind Inhaber von (meist) Urheberrechten oder Patentrechten. Bei Filesharing-Abmahnungen spricht man vom Rechteinhaber meist im urheberrechtlichen Sinn, den §10 UrhG definiert. Dies können Herausgaber, Urheber, aber auch Rechteerwerber oder mit Vervielfältigungsrechten ausgestattete Personen oder Firmen sein.


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Anschlussinhaber

Person, die den Vertrag mit dem Telekommunikationsanbieter geschlossen hat.