Rücktritt

25.09.20

Mit einem Rücktritt kann sich eine Person oder Partei einseitig von einem geschlossenen Vertrag lösen. Es gibt vertragliche Rücktrittsrechte (§346 I 1. Alt. BGB) und gesetzliche Rücktrittsrechte (§346 I 2. Alt. BGB). Pauschal immer kann man nicht zurücktreten. Es sind meist Fristen zu beachten, zudem muss eine Rücktrittserklärung vorliegen.

Vertragliche Rücktrittsrechte müssen konkret vereinbart sein.

Gesetzliche Rücktrittsrechte liegen vor bei Unmöglichkeit, Störung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage, Pflichtverletzung gem. §324 BGB, aber auch zum Beispiel beim Reisevertrag, §651h BGB)

zurück zur Übersicht

Kommentare zu Rücktritt

Gesucht gefunden.