Vorsicht bei Partnerbörsen

24.06.15

Auf Flirtportalen und Partnerbörsen haben schon viele die Erfahrung gemacht: Oft endet es in einer Falle. Wünschenswert wäre für Singles auf Partnersuche eine lebenslange und glückliche „Ehe-Falle“. Stattdessen kommt es bei mancher Singlebörse zu einer ungewollten Abofalle. Wie Sie Ihren Geldbeutel beim Dating via Internet schützen können, verrät Ihnen jetzt der Verbraucherdienst e.V.:

Angelockt werden Singles mit einer kostenlosen Anmeldung und natürlich einer Vielzahl an Singles, die ebenfalls ihren Traumpartner suchen. Möchte man aber zu einem Kontakt aufnehmen, muss nicht selten zuvor beim Anbieter ein Abonnement abgeschlossen werden. Ist das gewünschte glückliche Leben zu Zweit nur noch einen Mausklick entfernt, werden sich kaum Gedanken über Vertragsinhalte und dabei entstehende Kosten gemacht.

Eine kostenlose Testphase wird bei vielen Partnerbörsen in eine kostenpflichtige Mitgliedschaft umgewandelt. Davor bewahrt Sie nur eine fristgerechte Kündigung, zum Beispiel online via Kontaktformular oder per E-Mail an den Anbieter. Bei fragwürdigen Singlebörsen wird keine Kündigungsbestätigung übermittelt oder sogar der Erhalt einer solchen Kündigung abgestritten. Den Beweis anzutreten, dass eine ordnungsgemäße Kündigung versandt wurde, ist für betroffene Singles recht schwer. Ein Gang zur Post, um eine Kündigung als „Einschreiben mit Rückschein“ zur Beendigung einer Testphase zu verschicken, erscheint unsinnig.

Widerrufsrecht bei Partnervermittlungsverträgen

In der Vergangenheit kam es trotz eigentlich klaren Rechtslagen zu fragwürdigen Aussaugen der Partnerbörsen was das Widerrufsrecht anging. So wurde Verbrauchern die von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen wollten, eine Absage erteilt. Das Recht wäre erloschen, weil zum Beispiel ein „Login“ geschehen sei oder nur weil ein bestimmter Link angeklickt wurde. Tatsächlich kann heute ein das 14-tägige Widerrufsrecht bei diesen Dienstleistungen nicht eher enden (Mehr finden Sie hier). Der Vertrag kann nicht schon in dieser Zeit vollständig erfüllt sein. Das klingt alles komplizierter als es tatsächlich ist. Sollte eine Partnerbörse Ihnen den Widerruf verweigern, können Sie auf das Bürgerliche Gesetzbuch verweisen. Im Paragraph 312g des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) über das Widerrufsrecht ist der notwendige Hinweis, den Sie dem Onlineportal mitteilen sollten. Sie können auch mit unseren Verein für Verbraucherschutz gerne Rücksprache halten; gerne beantworten wir Ihre aufkommenden Fragen.

Besonders irreführend ist der überzogene Wertersatz. Bei einer Mitgliedschaft über einen bestimmten Zeitraum werden dem Verbraucher eine gewisse Zahl an Kontakte von der Partnerbörse „gebilligt“. Hat der Nutzer bereits bis zu seinem Widerruf die maximale Anzahl der Kontakte erreicht, so soll er bis zu 75 % der Vertragsgebühren zahlen.
Dazu ein Beispiel: Ein Verbraucher schließt ein Jahres-Abo ab zum Preis von 600 Euro (12 Monate je 50 Euro Monatsgebühr). Dabei ist vorgesehen, dass er mit insgesamt 7 Singles Nachrichten austauscht. Kündigt er seine Mitgliedschaft nach 7 Tagen und hat täglich Nachrichten versendet und erhalten,, so soll er 75 % von 600 Euro zahlen, was in diesem Beispiel 450 Euro wären.

Anspruch auf Entlohnung von Heiratsvermittler

Vor kurzem hatte ein Urteil vom Amtsgericht Hamburg in den Online-Medien für Furore gesorgt. Eine Online-Partnerbörse hatte eine Kundin auf Zahlung verklagt. Die Klage wurde jedoch unter Berufung auf einem Paragraph aus dem 1900 Jahrhundert zurückgewiesen. Die Kundin der Partnervermittlung brauchte somit nichts zahlen, weil Heiratsvermittler keinen Anspruch auf Entlohnung haben. Dies hatte das Gericht aus dem 19. Jahrhundert kurzerhand auf die modernen Partnervermittlungen übertragen.

Sollten Sie Probleme mit einer Singlebörse oder Partnervermittlung haben, so können Sie uns von 8 – 17 Uhr in unseren Vereinsräumen in Essen unverbindlich während einer Beratungsstunde aufsuchen oder anrufen. Wir helfen Ihnen auf jeden Fall gerne mit einem kostenlosen Informationsgespräch weiter.

Weitere Informationen zum Thema Verbrauchschutz,  finden Sie auf unserer Homepage.

Der Verbraucherdienst e.V. wünscht ihnen einen Treffer von Amors Pfeil, ohne in die Falle von ungewollten kostenpflichtigen Verträgen zu geraten. Mitglied sein heißt den Rest kannst du dir sparen !


Verbraucherdienst e.V. –   Telefon:  0201-176790

Bürozeiten: Montags bis Freitags 08:00-13:00 Uhr und 14:00-17:00 Uhr.

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Für Nichtmitglieder ist es uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur erlaubt Fragen allgemeiner Art zu beantworten. Eine Einzelfallberatung ist uns nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur für Mitglieder erlaubt und wird durch kooperierende Rechtsanwälte durchgeführt.

Dieser Artikel basiert auf den uns gemeldeten Informationen, Zitaten und den im Artikel genannten Quellen und spiegelt nicht unsere Auffassung wieder. Soweit es ist uns möglich ist, haben wir diese sorgfältig geprüft. Testbestellungen oder sogenannte Lockvogel-Anrufe erfolgten nicht. Sollten Sie der Meinung sein, dass uns wesentliche Punkte zum Sachverhalt unbekannt sind, bitten wir Sie, uns unter dem Link KONTAKT zu kontaktieren.

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