Verbraucher wie Herr P.H. und Frau S.K sind Mitglied des Verbraucherdienst e.V. und betroffen von Zahlungsaufforderungen verschiedener Glücksmagazine wie Tipp 300, Marie, Maximalservice, Sophie, Gewinnratgeber, Marisa.

Der Verein für Verbraucherschutz empfiehlt Konsumenten, im Zusammenhang mit Glücksmagazinen eingehende Zahlungsaufforderungen prüfen lassen, denn eine Zahlung gleicht einem Schuldanerkenntnis. Aufgrund des Schuldanerkenntnisses könnten weitere Forderungen mit Hinweis auf unterschiedliche Abo-Laufzeiten der einzelnen Glücksmagazine die Folge sein.

Wie kam es überhaupt zur Zahlungsaufforderung eines Glücksmagazin wie Tipp 300, Marie, Maximalservice, Sophie, Marisa oder Gewinnratgeber an die Mitglieder des Verbraucherdienst e.V.?

In allen Verbraucherdienst e.V. bekannten Fällen teilten die betroffenen Verbraucher mit, dass ein Anruf durch die Glücksmagazine vorab erging. Woher die beauftragten Call-Center die Rufnummer der Mitglieder hatten wussten die Betroffenen nicht mitzuteilen. Dass Mitglieder ein Einverständnis für die Anrufe erteilt haben sollen verneinten die Mitglieder mit Bestimmtheit. Sollten die Angaben der Mitglieder des Verbraucherdienst e.V. bzgl. einer fehlenden Einverständniserklärung für einen Werbeanruf tatsächlich stimmen, wären diese Anrufe unerlaubte Werbeanrufe.

Wenn das Telefon klingelt und es wird ein angeblich kostenloses Glücksmagazin wie Tipp 300, Marie, Marisa, Maximalservice, Sophie, Gewinnratgeber zur einmaligen Ansicht versprochen, gilt es besonnen zu reagieren. Wenn am Telefon auf Fragen unbedacht mit JA geantwortet wird, sitzt man schnell in der Kostenfalle eines Gewinnspiel- Blättchens bzw. Glücksmagazins.

In der dann folgenden Zahlungsaufforderung werden teilweise Rufnummern angegeben. Über die Rufnummer soll der Betroffene „seine“ Sprachaufzeichnung vom Telefonat abhören können. Dieser Mitschnitt des Telefonats mit dem Verbraucher soll eine rechtmäßige Vertragschließung untermauern auf der die Zahlungsaufforderung sich bezieht.

In den Sprachaufzeichnungen wird auf ein kostenloses Probe-Abo hingewiesen. Sollte dieses Abo nicht gefallen, müsse der Interessent lediglich eine Postkarte versenden. Doch nach Aussagen der betroffenen Mitglieder des Verbraucherdienst e.V. haben diese weder ein Probeexemplar, noch die AGB oder eine Widerrufsbelehrung erhalten.

Auch bei Recherchen im Internet (Stand 01.02.2012) fand Verbraucherdienst e.V. weder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), noch eine Widerrufsbelehrung bei den Glücksblättchen vor. Übrigens: Die auf dem Blatt abgebildeten Promis werden vermutlich ohne ihr Wissen für Werbung missbraucht.

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