Bei Haustürgeschäft aus 2002 bis 2008 Widerruf möglich

20.11.12

Haustürgeschäft – Vertrieb an der Haustür
Immer wieder erhalten Verbraucher von Vertretern direkt an ihrer Haustür Besuch. Nicht selten werden den Menschen im Rahmen dieser Haustürgeschäfte Produkte angeboten, deren Gebrauchswert für den Einzelnen im nachhinein mitunter fraglich ist.


Besonders beliebt war in den Jahren 2002 bis 2008 bspw. der Vertrieb der Bertelsmann Lexikothek.
Konsumenten, die seinerzeit einen Vertrag an der Haustür abschlossen, fühlen sich einige Zeit später aus unterschiedlichsten Gründen betrogen. Was die wenigsten wissen:

 

Viele Verträge kann man auch heute noch rückgängig machen!
Bertelsmann-Töchter wie Brockhaus, Coron oder inmediaONE, als auch viele andere Direktvertriebsunternehmen verwendeten seit 2002 einen fehlerhaften Vertragstext. Für einige Unternehmen gilt dies sogar bis zum heutigen Tag.


Dies betrifft vornehmlich Verträge aus der Zeit zwischen 2002- 2008.
Neben dem klassischen Haustürgeschäft durch Vertreterbesuch können auch im Rahmen einer Freizeitveranstaltung abgeschlossene Verträge (Kaffeefahrt) unter Umständen bis zum heutigen Tag widerrufen werden, wenn eine unwirksame Widerrufsbelehrung verwendet wurde.


Zum Thema wirksame / unwirksame Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften
sind bereits Urteile ergangen wie das des Landgerichts Koblenz vom 20.12.2006. (Aktenzeichen 12 S 128/06).


Im Fall Bertelsmann (inmediaONE) aus der Zeit 2002 bis 2008 betrifft dies unter anderem Produkte wie:
Bertelsmann Lexikothek, Wissens-Center, Kupferbibel von Matthäus Merian (Altes Testament und Neues Testament), Brockhaus A – Z Wissen, Faszination Weltgeschichte, Brockhaus Biosphäre, Wissenplus-Magazin, Brockhaus Chronik, Von den Gestirnen – Meisterwerke zur mittelalterlichen Sternenwelt, Bild und Ton, Brockhaus Themenwissen, Brockhaus Weltatlas, Brockhaus Jahrbücher, Das 20. Jahrhundert, Faszination Natur, Stundenbuch/Livre d’Heures, Unser Jahrhundert in Wort Bild und Ton.


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