Aufgrund coronabedingter Schließungen, Stichwort Lockdown, mussten sämtliche Fitness-Studios im Frühjahr 2020 sowie ab November 2020 ihre Türen schließen. Die Anordnung verhinderte das alltägliche Geschäft, aber es sollen weiter Mitgliedsbeiträge eingezogen worden sein, obwohl das Angebot nicht in Anspruch genommen werden konnte. Können Kunden ihr Geld zurückfordern?
Manche Studios erstatteten die Mitgliedsgebühren unaufgefordert. Andere hingegen verlängerten zusätzlich die eigentlich vereinbarte Vertragslaufzeiten, sprich um die Zeit, die durch den Lockdown verloren ging. Doch ist das überhaupt rechtens? Denn eigentlich gilt: Erbringt ein Anbieter die vertraglich vereinbarte Leistung nicht, müssen Kunden auch nicht zahlen.
Über die erzwungenen Schließungen der Fitness-Studios bzw. die gezahlten Beiträge entschieden die zuständigen zuletzt Gerichte in mehreren Verhandlungen, um die Frage zu klären. Das Landgericht Osnabrück (Urteil vom 9.7.2021, Az. 2 S 35/21) hat diese Sicht nun bestätigt. Ein Mann hatte gegen sein Fitnessstudio geklagt, weil der Vertrag in seiner Laufzeit verlängert wurde, anstatt die Gebühren zurückzuerstatten.
Aus der Sicht der Studios wurde argumentiert, dass die geschuldete Leistung ohne Weiteres nachgeholt werden könne. Somit sei der Vertrag so anzupassen, dass sich die Vertragslaufzeit um die Zeit des Lockdowns verlängere.
Die Richter am Amtsgericht Papenburg sahen das anders und verurteilten das Studio zur Rückzahlung der Beiträge. Die Berufung am Landgericht Osnabrück wurde abgewiesen, auch dort folgten die Richter also der Auffassung des Amtsgerichts.
Zum Urteil: Landgericht Osnabrück, 09.07.2021, Az. 2 S 35/21
Der Bundesgerichthof in Karlsruhe bestätigte am 04.05.2022 die vorangegangen Urteile. Hatte ein Fitnessstudio aufgrund Corona geschlossen, muss es somit seinen Mitgliedern die Beiträge für diese Zeit zurückzahlen. Begründet wurde die Entscheidung, dass der Gesetzgeber in Hinsicht auf die Pandemie-Folgen bereits eine besondere Vorschrift erlassen habe – die Ausstellung von Gutscheinen. Somit hat das Studio keinen Anspruch darauf, den Vertrag an die veränderten Umstände anzupassen und die Laufzeit zu verlängern. Fitnessstudios dürfen die fehlende Zeit aufgrund der Schließung nicht „dranhängen“.
Zum Urteil: XII ZR 64/21
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