Az.: 4 C 574/21
Am 15.03.2022 fällte das Amtsgericht Schwäbisch-Gmünd ein erfreuliches Urteil für ein Mitglied von Verbraucherdienst. Die Klage der CCC Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Bösel, Kohwagner und Kollegen, wurde abgewiesen.
Zum Tatbestand: Die Klägerin macht Vermittler- bzw. Maklergebühren aus abgetretenem Recht geltend. Eine Firma namens Superior Vertriebsmanagement GmbH, später bekannt als MSD Maklerservice GmbH, schloss im März 2007 als Handelsmaklerin mit der Beklagten eine Vermittlungsgebührenvereinbarung ab.
Zur Begründung: Die Klägerin CCC Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH argumentierte, dass keine Verjährung eingetreten sei, da die Vermittlungsgebührenvereinbarung ein entgeltliches Teilzahlungsgeschäft darstelle. Auch der Einwand der Verwirkung solle nicht greifen, die Widerrufsbelehrung soll korrekt gewesen sein.
Das Amtsgericht Schwäbisch-Gmünd begründet seine Entscheidung wie folgt: Nach er Vermittlungsgebührenvereinbarung der Zedentin (Gläubiger, der seine Forderung an einen Dritten oder eine Dritte abtritt) mit der Beklagten belief sich die monatliche Rate auf 54,66 EUR – zahlbar über 6 Monate. Insgesamt ergibt sich damit ein geschuldeter Betrag in Höhe von 3.279,60 EUR. Dieser Betrag wird in der Vereinbarung als „Teilzahlungspreis“ bezeichnet. Des Weiteren wird „Barzahlungspreis“ von 3.027,73 EUR benannt.
Nach der vertraglichen Vereinbarung ergibt sich für den verständigen Verbraucher (§ 305 c Abs. 2, BGB), dass er einen Betrag von 3.279,60 EUR für die Vermittlung des vertragsgegenständlichen Versicherungsverhältnisses schuldet – in der besagten Form von 60 monatlichen Raten zu je 54,66 EUR. Laut BGH Rechtsprechung handelt es sich hierbei um die „geschuldete Summe“.
Auf diese wird gerade kein Entgelt erhoben, wenn diese Zahlung, wie vereinbart, in Form von 60 Monatsraten erhoben wird. Es fehlt an der Entgeltlichkeit des Zahlungsaufschubs. Bei dem in den Vertrag als bezeichneten „Barzahlungspreis“ niedrigeren Betrag von 3.027,73 EUR handelt es sich gerade nicht um den Betrag, sondern um den Rabatt für den Fall einer Barzahlung der Versicherungsgebühr, fällig bei Versicherungsbeginn. Diese Variante der Zahlung wurde aber von den Parteien nicht gewählt.
Es gilt somit die reguläre Verjährungsfrist von 3 Jahren. Bei einer Ratenzahlungsvereinbarung über 60 Monate – bei einem Vertragsschluss im Jahr 2007 – wäre die Zahlung spätestens mit Ablauf des 31.12.2015 fällig gewesen. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gegen unser Mitglied wurde jedoch erst 2019 gestellt. Somit ist die Forderung verjährt.
Die Klage der CCC Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH wurde somit abgewiesen – die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Wir freuen uns über das Urteil und natürlich für unser Mitglied. Ein weitere positive Entwicklung für eins unserer Mitglieder, die mit Hilfe unserer angeschlossenen Rechtsanwälte bereits positive Gerichtsurteile erwirken konnten.
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