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27.01.17

Scan: Urteil Gold International SE Düsseldorf

Bei einer Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht Düsseldorf wurde die Gold International SE zur Rückzahlung der Einlage verurteilt. Das Unternehmen aus heutiger Geschäftssitz Dortmund (vorher Düsseldorf) muss aufgrund des Urteils 1.560,00 EUR nebst Zinsen an unser Mitglied zurückzahlen.

Unser Mitglied strengte die Klage durch angeschlossene Rechtsanwälte gegen die Gold International SE (vertreten durch den Vorstand E. Schulz) an, da es laut des Mitglieds zu keinem wirksamen Vertragsabschluss zwischen beiden Parteien gekommen sein soll.

Gold International SE verschickte eine „Letzte Mahnung“

Ein Mitarbeiter eines Dienstleistungsunternehmens, welches von der Gold International SE beauftragt wurde, kontaktierte im Januar 2014 unser Mitglied telefonisch. In diesem Telefonat wurde das Mitglied über Möglichkeiten informiert, bei der Gold International SE in die Goldaktie zu investieren.

Unserem Mitglied wurden daraufhin Vertragsunterlagen zugesandt, welche zusätzlich ein Formular über die Erteilung eines Lastschriftzugs per Einwurfschreiben beinhalteten. Einen Vertrag unterschrieb das Mitglied nicht.
Die Gold International SE schrieb dem Mitglieder aber eine „Letzte Mahnung“ und forderte vermeintlich rückständige Raten. Infolgedessen unterzeichnete der Kläger eine Einzugsermächtigung, sodass die Gold International SE diese Beträge einziehen konnte. Es handelt sich dabei um einen Betrag von 1.560,00 EUR, was den Kläger dazu bewegte, gegen die Firma aus Dortmund

Ein kooperierender Anwalt stand unserem Mitglied zur Seite

Im Februar 2014 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das öffentliche Angebot dieser Gold Aktien, da kein genügender Wertpapierprospekt vorlag, wie es laut Wertpapierprospektgesetz aber gefordert wird.

Unser Mitglied wurde vor dem Amtsgericht Düsseldorf durch einen kooperierenden Anwalt unterstützt. Das Urteil fiel für unser Mitglied erfreulich aus. Das gericht kam zu der Erkenntnis das es an einem wirksamen Vertragsabschluss fehlt. Zudem teilte das Gericht mit das die erteilte Einzugsermächtigung des Mitglieds nicht als Willenserklärung auf den zugesandten Vertragsunterlagen durch die Gold International SE betrachtet werden kann. Die Gold International SE wurde dazu verpflichtet, den eingezogenen Betrag in Höhe von 1560,- EUR zzgl. neben Zinsen zurückzuzahlen.

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