Diese Frage stellt sich für Verbraucher insbesondere, seitdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20 (hier) entschieden hat, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam, wenn diese so auszulegen sind, dass sie sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung geschlossenen Verträge der Beklagten mit ihren Kunden wie etwa auch das Wertpapiergeschäft und den Sparverkehr betreffen. Diese halten der eröffneten AGB-Kontrolle nicht stand. Bankgebührenerhöhungen könnten daher zurückgefordert werden. Wir erklären, wie.
Insbesondere dass Hauptentgelte ohne Zustimmung durch fingierte Willenserklärung – gemeint ist das nicht widersprechen der AGB Änderungen – geändert werden können, ist unzulässig. Hierzu sagt die Pressemitteilung des BGH:
Auch Nr. 12 (5) der AGB der Beklagten hält einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Klausel betrifft Entgelte für Hauptleistungen. Damit benachteiligt die Klausel auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass keine einseitige Anpassungsbefugnis der Beklagten besteht, sondern Änderungen des Vertragsverhältnisses nur im Wege eines – gegebenenfalls fingierten – Konsenses zustande kommen sollen, die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB). Mittels Zustimmungsfiktion kann die vom Kunden geschuldete Hauptleistung geändert werden, ohne dass dafür Einschränkungen vorgesehen sind.
BGH Pressemitteilung
Da die Klausel der verklagten Bank weitgehend ident ist mit den AGB Banken und AGB Sparkassen, dürfte sich die Entscheidung über den Einzelfall auf eine Vielzahl von Banken erstrecken.
Doch kann ich jetzt Gebührenerhöhungen zurückfordern? Die Frage wird sich für viele stellen, und in vielen Fällen wir die Antwort auch ja sein.
Dann bestehen gute Chancen, dass Sie Bank-Gebühren-Erhöhungen zurückfordern dürfen.
Bei einer beliebigen Sparkasse konnten wir zum Beispiel diese Klausel – durchgestrichen – finden:
Man kann daher davon ausgehen, dass die betroffene Bank auf die Rechtsprechung des BGH reagiert hat.
Wir als Verbraucherdienst raten daher dazu, die AGB Ihrer Bank gründlich zu prüfen, gern auch mit professioneller Hilfe. Zumindest im Rahmen der Regelverjährung (drei Jahre) sind solche Gebührenerhöhungen zurückforderbar. Freiwillig werden Banken aber rechtsfehlerhaft erhobene Gebühren nicht zurücküberweisen. Fordern Sie die Bank daher unter Setzung einer konkreten Frist und Benennung des BGH Urteils vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20 auf, die rechtswidrigen AGB abzuändern und Gebührenerhöhungen ohne ihre Zustimmung zurückzuzahlen.
Postbank und Deutsche Bank haben bereits verbraucherfreundliche Prüfungen von Ansprüchen angekündigt. Beide lehnen aber eine eigeneinitiative Erstattung von rechtswidrigen Kontoführungsgebühren ab.
Diskutiert wird zudem, ob nicht aus der EU Richtlinie heraus und der Rechtsprechung des EuGH eine längere Rückforderung auch über drei Jahre hinaus möglich ist. Hier wird aber aller Voraussicht nach ohne Klage keine Erstattung erfolgen. Eine Beratung durch Rechtsanwälte ist hier zwingend.
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In unserem Blog finden Sie allgemeine Informationen zu verschiedenen Verbraucherschutzthemen.
Finger weg davon. Ich habe nur auf das Video gedrückt und jetzt habe ich eine Mahnung bekommen, welche ich definitiv… .ganzen Kommentar lesen..
Ich habe bei der Master-Life-Akademie aus einer Webseite von Marko Slusarek im November 2023 zwei Programme bestellt. AB Mastersystem 2.0… .ganzen Kommentar lesen..
Hallo zusammen, leider bin ich gerade auch darauf reingefallen. Was kann ich jetzt am besten tun? .ganzen Kommentar lesen..
Debitor Inkasso war schon in Verbindung mit pvz Stockelsdorf aktiv.absurde Zeitschriften Abo.z.Z.mischt Debitor .. Lebensfreunde .pv..mit .ist eine Strafanzeige angebracht? .ganzen Kommentar lesen..
Kommentare zu Bankgebührenerhöhungen zurückfordern?