Da hat man vor lauter Papier den Wald aus den Augen verloren: Bescheid, Aufhebungsbescheid, Änderungsbescheid, Weiterbewilligungsbescheid. Und dann hat man die Widerspruchsfrist verpasst, weil ein Bescheid schlicht übersehen wurde. Hat man nun noch eine Chance?
Zur Beruhigung vorneweg: Eine Widerspruchsfrist zu verpassen ist im Sozialrecht kein Beinbruch. Denn anders als das Verwaltungsrecht kennt das SGB X, welches die Regeln im Sozialrecht außerhalb des Gerichtes definiert, eine Besonderheit: Die Überprüfung von rechts- und bestandskräftigen Bescheiden.
§44 SGB X lautet:
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
SGB X
Das Sozialgesetzbuch bietet also eine zweite Chance. Diese zweite Chance hat natürlich auch ihre Risiken, zum Beispiel kann unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Nachteil des Betroffenen eine Änderung erfolgen. Die Überprüfung darf nur für vier Jahre erfolgen bzw. bei Sozialhilfe und SGB II/Hartz IV Leistungsbezug für ein Jahr zurück, um Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu garantieren.
Ein Überprüfungsantrag ist grundsätzlich an keine besonderen Formen gebunden, es genügt letztlich der Satz „Ich beantrage die Überprüfung des Bescheides Az. … vom …“
Achtung: Wenn der Bescheid sich an mehrere richtet (Bedarfsgemeinschaft), müssen auch alle diesen Antrag stellen, um Rechtsnachteile zu vermeiden.
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Kommentare zu SGB II Bescheid – Widerspruchsfrist versäumt?