Titel: Voxenergie - Unzulässige Preisänderungen?
Titel: Unzulässige Preisänderungen?

Der Verbraucherdienst wurde unlängst mit den Preis- und Vertragsinformationen (Preisanpassungen) vom 06.04.2020 konfrontiert. Sind die Preisanpassungen von Voxenergie zulässig?

Preisanpassung trotz Fixpreis bei Voxenergie

Wie bei Strom- und Gaslieferverträgen üblich (und bei sonstigen, verbraucherbezogenen Dauerverträgen) beinhaltet der Vertrag trotz eines in den AGB eine Möglichkeit der Preisanpassung auch bei Preisgarantie. Bei Voxenergie ist diese Preisänderung in Nr. 6.2 der AGB vorhanden und lautet:

6.2. Die Preisbestandteile Netznutzungsentgelte, Konzessionsabgabe, die Kraft-Wärme-Kopplungsumlage nach § 19 Strom-NEV, die Erneuerbare-Energien-Umlage (EEG), die § 17 f EnWG Offshore-Umlage, die Umlage nach §18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, die Stromsteuer, die Umsatzsteuer, die Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb sind variable Preisbestandteile. Sie unterliegen nicht dem Einfluss von voxenergie. Bei Preisanpassungen werden die Abschlagsbeträge entsprechend der Kostenänderung (Erhöhung oder Senkung) angepasst und an den Kunden weitergegeben. Das Gleiche gilt, wenn sich aufgrund eines geänderten Verbrauchs des Kunden eine neue Verbrauchsprognose ergibt. In diesem Fall passt voxenergie die Abschlagshöhe der Höhe nach an (Abschlagserhöhung oder Abschlagssenkung). Die Anpassung der Abschlagshöhe ist während eines laufenden Abrechnungszeitraums zulässig.

AGB Voxenergie

Voxenergie meint nun, dass erhöhte Steuern und Umlagen, Netzentgelte und Börsenstrompreise umgelegt werden können. Während man beim aufmerksamen Lesen dieses 6.2. die EEG Umlage ebenso aufführt wie Netzentgelte, sind Strombeschaffungskosten nicht in dieser Klausel enthalten. Diese Strombeschaffungskosten sind nur in 6.1 als Preisbestandteil aufgeführt, nicht aber als änderbar bei Preisanpassungen.

Unzulässige Preisanpassungen von Voxenergie seit 06.04.2020?

Sind daher die Preisanpassungen vom 06.04.2020 unwirksam? Wir meinen, soweit dies die Strombeschaffungskosten angeht und soweit ein fester Tarif vereinbart ist, ja. Unabhängig davon, dass sonstige Kostenersparnisse nicht dargetan werden, die ebenso weiterzugeben wären wie die Kostensteigerungen sind diese Börsenstrompreiskosten nicht in der abschließenden Aufzählung der AGB aufgeführt. Eine Anpassung ist daher nicht möglich. Zudem fällt auf, dass in der veröffentlichten Preiskalkulation (die nicht die tatsächliche Preiskalkulation darstellt) diese Kosten nicht aufgeführt sind.

Ein weiteres Problem wird sein, dass die Preissteigerungen bei Wegegeldern (Netzentgelten) nicht je Bundesland berechnet werden sondern deutschlandweit.

Preiserhöhungen prüfen

Für den Verbraucherdienst erscheint es wenig nachvollziehbar, warum ein Nutzer, in dessen Bundesland die Entgelte nicht oder geringfügig erhöht wurden, die weit höheren Preissteigerungen begleichen soll, die sich aus der Bildung eines Durchschnittstarifes ergibt. Eine entsprechende Regelung könnte intransparent und unwirksam sein.

Wie das obige Beispiel zeigt, sind Preisänderungen immer kritisch zu hinterfragen. In vielen Fällen werden hier, über den vorliegenden Fall hinaus, problematische oder unrechtmäßige Preiserhöhungen geltend gemacht, obwohl ein Fixpreis vereinbart ist. Wir raten in solchen Fällen, sich individuell beraten zu lassen, zum Beispiel von den Rechtsanwälten des Verbraucherdienstes.

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