Titel: Volles Reisestorno ohne Reisewarnung!

Volles Reisestorno ohne Reisewarnung!

01.09.20

Das Urteil ist ein Paukenschlag mitten in der Pandemie: Das Amtsgericht Frankfurt, wegen der Nähe zum größten deutschen Flughaften Fraport, federführend im Reiserecht, hat in der Entscheidung 32 C 2136/20 (18) vom 14.07.2020 entschieden, dass auch volles Reisestorno ohne Reisewarnung, d.h. ohne Abzug von Stornokosten vorliegen kann.

Für viele Verbraucher ist diese Entscheidung eine Erleichterung: Bisher war hierfür immer eine konkrete Reisewarnung im Zeitpunkt der Stornoerklärung notwendig. Hierzu argumentiert das Amtsgericht über die AGB der Reisefirma wie folgt:

Ziff. 9.4. der AGB der Beklagten – welche § 651h Abs. 2 BGB nachgebildet ist – sieht vor, dass der Reiseveranstalter vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen kann, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Urteil

Zeitpunkt für volles Reisestorno ohne Reisewarnung wichtig!

Nach Auffassung des Amtsgerichts kommt es für volles Reisestorno ohne Abzüge auzf den Zeitpunkt an, wann der Rücktritt erfolgt ist und ob in dieser Zeit – nicht später – außergewöhnliche Umstände wie Corvid 19 („Corona“) vorlagen:

In Bezug auf die Corona-Krise kommt es für die Beurteilung, ob ein außergewöhnliches Ereignis vorliegt/vorlag darauf an, wann der Reisende zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren sind.

Hier verbietet sich jede schematische Betrachtung, maßgeblich bleiben vielmehr die Geschehnisse des konkreten Einzelfalles. In diesem Zusammenhang ist für die Bewertung der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts maßgeblich. Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung, für die es auf eine ex-ante-Betrachtung ankommt (Ruks, Die Haftung für außergewöhnliche Umstände, 2020, 66 ff).

Urteil

Zurecht verweist das Amtsgericht darauf, dass man hier im konkreten Fall argumentieren muss, weshalb diese Entscheidung bei der Anwendung nicht in allen Fällen helfen wird, Stornokosten zu sparen.

Im Falle eines „übereilten“ Rücktritts fällt in aller Regel eine Entschädigung gemäß § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB an. Daran ändert sich nichts, wenn sich im Nachhinein eine Betroffenheit der späteren Reise von außergewöhnlichen Ereignissen ergibt und sich der Rücktritt
ex-post darauf stützen ließe. Die entrichteten Stornogebühren könnte der Kunde nicht zurückverlangen. Es vermag nämlich nicht zu überzeugen, dass der Kunde möglichst frühzeitig vom Vertrag zurücktritt und dann auf die Fortdauer der Krise bis zu einem späteren Zeitpunkt spekuliert. Dieses Vorgehen würde sich faktisch immer zulasten des Veranstalters auswirken, falls nachträglich die spätere Reise von einer Krise betroffen ist und quasi „rückwirkend“ doch keine Entschädigung gezahlt werden müsste oder das Arrangement nicht beeinträchtigt ist und der Kunde dann nur die zum frühen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung günstigere Stornogebühr entrichten soll. Etwa an § 651h Abs. 5 BGB zweigt sich, dass konzeptionell Rücktritt sowie Bezifferung der Rückerstattung in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen (umfassend hierzu: Staudinger/Achilles-Pujol, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise,1. Aufl. 2020, § 7 Rdnr. 24).

Urteil

Storno nie Schematisch, immer Einzelfallbezogen!

Es kommt also auf die konkreten Umstände an, was man vorhersehen kann und muss:

Umgekehrt mag (je nach Einzelfall) bei einer ab April 2020 vorgesehenen Reise und einem Rücktritt ab März 2020 die Prognose zutreffend erscheinen, dass eine Beeinträchtigung des Arrangements durch außergewöhnliche Umstände vorliegen wird. Letzteres trifft auch
im vorliegenden Fall zu.


Grundsätzlich sind – um den Reisenden nicht zu überfordern – an die Darlegung und den Nachweis der konkreten Umstände im Reisegebiet zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung keine allzu strengen Anforderungen zu stellen; insbesondere wenn diese schon längere
Zeit zurück liegen. Erforderlich ist hierbei nicht zwingend, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits Reisewarnungen für das Reisegebiet vorliegen oder dass das Zielgebiet von dem Ausbruch betroffen ist. Vielmehr genügt zur dahingehenden Einordnung bereits eine
gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung (Harke, in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.04.2020, § 651h Rdnr. 47).

Italien war und ist eines der Länder in Europa, die sehr früh und besonders stark von der COVID-19-Pandemie betroffen waren. Das Virus SARS-CoV-2 breitete sich in ganz Italien aus. Das Gesundheitssystem in vielen norditalienischen Provinzen war so überlastet, dass viele Patienten nicht oder nicht angemessen behandelt werden konnten. Vielerorts fehlten oder fehlen Schutzmasken. Am 4. März 2020 wurde bekanntgegeben, dass in ganz Italien Schulen und Universitäten zunächst bis zum 15. März 2020 geschlossen werden. Es wurde verfügt, Kongresse, insbesondere auf medizinischem Gebiet, aufzuschieben, um das medizinische Personal nicht anderweitig zu binden. Der Zugang zu Privatkliniken und Hospizen wurde eingeschränkt, und Begleitpersonen wurde der Zugang zu den Notaufnahmen von Kliniken verboten. Zuvor für lediglich besonders stark betroffene Zonen in Italien geltende Empfehlungen wurden auf das ganze Land ausgeweitet: Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen; Begrüßung ohne Wangenkuss, Umarmung oder Handschlag; Meiden überfüllter Orte; Ausgangsverbot bei jeglichem Fieber oder Infektionsverdacht; Zuhausebleiben aller Personen ab 75 Jahren und Personen ab 65 Jahren mit gesundheitlichen Einschränkungen. Es wurde verfügt, die Zahl der Betten in den Intensivstationen der Pneumologie- und Infektologie um 100% und die in anderen Intensivstationen um 50% zu erhöhen, die Prüfungen für die Zulassung zur Ausübung von Facharztberufen und die Abschluss-prüfungen für Krankenpfleger vorzuziehen. Zudem begann die Regierung, Ärzte aus dem Ruhestand zurückzuholen.

Insgesamt sollen 20.000 medizinische Fachkräfte rekrutiert werden. Am 6. März 2020 veröffentlichte die Società Italiana di Anestesia Analgesia Rianimazione e Terapia Intensiva (SIAARTI) Empfehlungen zur klinischen Ethik zur Frage des Zugangs und der Beendigung der Intensivtherapie, die im Falle eines außergewöhnlichen Ungleichgewichts zwischen Notwendigkeit einerseits und verfügbaren Ressourcen andererseits anwendbar sind. Am 8. März
2020 wurden im Norden Italiens insgesamt 13 Provinzen und eine Metropolitanstadt in den Regionen Emilia-Romagna, Marken, Piemont und Venetien sowie die gesamte Lombardei abgeriegelt und Sperrzonen mit „eingeschränkter Mobilität“ eingerichtet, um die Ausweitung der Ansteckung einzudämmen und eine Überlastung der Krankenhauseinrichtungen zu vermeiden. Am 9. März 2020 gegen 21 Uhr wurde ganz Italien mit Wirkung zum 10. März 2020 zur Sperrzone erklärt. Vorliegende Informationen sind gerichtsbekannt i.S.v. § 291 ZPO (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_Italien).
Dies alles durfte den Kläger in seiner Email vom 07.03.2020 ex ante zu Recht zu der Einschätzung gelangen lassen, dass in Italien – also auch im Reisegebiet – außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Durchführung der Pauschalreise bzw. den Flug nach Neapel erheblich beeinträchtigen werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass im März die Pandemie erst begann und mit einer Verschlechterung der Lage zu rechnen war. Die Vorkommnisse in Italien unterlagen auch nicht der Kontrolle des Klägers und hätten sich auch nicht vermeiden lassen, wenn er gewisse Vorkehrungen getroffen hätte.
Insgesamt war die Beklagte mithin nicht dazu berechtigt, Teile des Reisepreises im Rahmen der Stornierung zurück zu halten. Da der Kläger als beweisbelastete Partei jedoch nicht nachgewiesen hat, dass er bereits den kompletten Reisepreis an die Beklagte geleistet hat (hierfür wurde nicht einmal Beweis angeboten nachdem dies bestritten wurde kann er lediglich die Rückzahlung der unstreitig geleisteten Anzahlung in Höhe von 325,00 Euro verlangen
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Urteil

Diese Entscheidung hat also sowohl Sprengkraft als auch so ihre Nachteile: Sie ist in der Corona-Krise für alle hilfreich, die argumentieren müssen, dass eine Einschränkung der Reise durch übertriebene Hygieneregeln oder Abstandsgebote so sehr den Charakter der Reise verändern würde, dass es etwas ganz anderes ist.

https://youtu.be/5jUwtXC2bBk

Auch kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Reisedurchführung, sondern den des Stornos an, so dass nachträgliche Änderungen keine Rolle spielen. Taktisch abwarten zahlt sich daher weder für den Anbieter noch den Verbraucher aus.

Trotzdem gilt, worauf das Amtsgericht hinweist, dass vorliegend eine besondere Situation zu besonderen Ergebnissen führt, was in Zukunft nicht immer wird gelten müssen. Volles Reisestorno ohne Reisewarnung, zu jeder Zeit und an jedem Ort bleibt also nach wie vor ein Traum.

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