Unbeobachtet von der Öffentlichkeit und kurz nach Ende der Sommerferien hat das Verwaltungsgericht in Düsseldorf in drei ähnlich gelagerten und repräsentativen Fällen entschieden, dass die nach dem Rückmeldeverfahren im Schlussbescheid festgesetzte Rückforderung der Corona-Soforthilfe zumindest in NRW rechtswidrig sind.
Diese drei Entscheidungen (Urteile vom 16.08.2022, Az. 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22) gehen weiteren ca. 500 Entscheidungen voraus, die die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf noch zu entscheiden hat.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Verwaltungsgericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster zugelassen. Ob diese Entscheidungen also in Rechtskraft erwachsen, wird sich zeigen.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Förderpraxis, die sich auch aus den damaligen Webseiten in NRW ergab, während des Antragsverfahrens und den Bescheiden nicht übereinstimmt mit den Anforderungen, die in den Schlussbescheiden gemacht wurden. Man hatte also etwas anderes gesagt als getan. Die Betroffenen mussten sich aber darauf verlassen können, dass die in den vom Land zur Verfügung gestellten Hinweisen erweckte Erwartungshaltung, dass pandemiebedingte Umsatzausfälle für den Geldleistungserhalt ausschlaggebend sind und diese dann auch behalten werden dürfen. Die späteren Anforderungen eines Liquiditätsengpasses zwischen Einnahmen und Ausgaben hingegen, wie er in den Schlussbescheiden verwendet wurde, war daher nicht zulässig.
Außerdem war die Frage, wann eine Rückzahlungspflicht besteht, missverständlich formuliert gewesen. Die Berechnung der Rückzahlungsverpflichtung war, so das Verwaltungsgericht, nicht nachvollziehbar (vgl. Pressemitteilung VG Düsseldorf).
Zuerst gilt diese Entscheidung nur für die drei betroffenen Personen, und das auch nur, sollten diese Urteile in Rechtskraft erwachsen. Er wird aber zu erwarten sein, dass das Verwaltungsgericht auch in anderen Verfahren mit vergleichbarem Sachverhalt entsprechend entscheidet, solange das Oberverwaltungsgericht keine abweichende Entscheidung trifft.
Eine solche Entscheidung ist aber nicht grundsätzlich auf andere Bescheide anwendbar, die bereits rechtskräftig wurden.
Das Verwaltungsverfahrensgesetz in NRW erhält in der Tat in §51 VwVfG NRW eine Möglichkeit der Prüfung auch bestandskräftiger Entscheidungen. Unter Wiederaufgreifen des Verfahrens sieht das Gesetz vor, dass man unanfechtbare Verwaltungsakte (hier also bestandskräftige Rückforderungen von Corona-Soforthilfen aus den Schlussbescheiden) aufzuheben oder abzuändern sind, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Rechtslage nachträglich zugunsten eines Betroffenen geändert hat.
Allerdings muss der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Grund (hier die Änderung der Rechtslage) geltend zu machen.
Weiter muss dieser Grund innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis (frühestens also bis zum 16.11.2022, drei Monate nach der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts) geltend gemacht werden.
Ob auch in ihrem Fall ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfolgsversprechend sein kann, ist gesondert anhand des konkreten Sachverhalts zu überprüfen.
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Finger weg davon. Ich habe nur auf das Video gedrückt und jetzt habe ich eine Mahnung bekommen, welche ich definitiv… .ganzen Kommentar lesen..
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Kommentare zu Rückforderung Corona-Soforthilfe (in NRW) rechtswidrig?