Titel: Communitas Anzeigenverträge: Klassisches Eigentor?

Communitas Anzeigenverträge: Klassisches Eigentor?

18.05.21

Wir berichten immer wieder über Probleme des Social Sponsoring und insoweit auch über Communitas Anzeigenverträge. Diese hat nun in einem Schreiben ein – unbeabsichtigtes – Eigentor geschossen. Man räumt dem Anwalt des Verbraucherdienstes gegenüber nämlich ein, dass man sich auf die BGH Rechtsprechung bei Anzeigenverträgen nicht berufen könne.

Gelten soll nur, was Communitas nutzt?

Natürlich meint man es anders: Die höchstrichterliche Rechtsprechung soll dann gelten – so auch regelmäßig der Vortrag in Klageverfahren – wenn er zugunsten der Social Sponsoring Unternehmer ist. Nachteile hingegen sind „Einzelfallurteile“, die von zahlreichen anderen (gemeint sind wohl „Amts“-)Gerichte anders entschieden wurden.

Dies zeigt ein Problem dieser Firmen als Vertragspartner: Man kann nur wenig konstruktive Rechtsdiskussionen führen. Dabei gäbe es sovieles zu diskutieren: Werbesichtbarkeit und Werbewirksamkeit. Und ob bei Soccer-Arenen oder Info-Terminals nicht doch Werkverträge statt Mietverträgen anzuwenden sind – erstere kann man regelmäßig kündigen. Wir empfinden das als schade.

Das sagt der BGH zur Vertragsverlängerung bei Anzeigenverträgen

Worum es rechtlich geht? Dass eine Vertragsverlängerungsklausel nur dann wirksam sein kann, wenn der letztmögliche Kündigungstermin erkennbar ist (BGH XII 1/17 vom 25.10.2017) .

Mit dem vorgefundenen Inhalt hält die Klausel einer Inhaltskontrolle am Maßstab von § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Die Intransparenz des letzten möglichen Kündigungszeitpunkts führt dazu, dass das Kündigungsrecht vom Werbekunden nicht effektiv ausgeübt werden kann. Da die automatische Vertragsverlängerung jedoch eine vorherige effektive Kündigungsmöglichkeit voraussetzt, hat beides gemeinsam keinen Bestand. Eine geltungserhaltende Reduktion der Vertragsverlängerungsklausel auf ein inhaltlich noch zulässiges Maß (vgl. Senatsurteile BGHZ 178, 158 = NJW 2008, 3772 Rn. 32 f. und vom 27. Juni 2007 – XII ZR 54/05 – NJW 2007, 3421 Rn. 21 mwN) kommt nicht in Betracht.

BGH XII 1/17, letzter Absatz

Dies ist bei Verträgen dieser Firma meist nicht der Fall, weil der Vertragsbeginn bereits nicht bekannt ist und sogar offen bleibt, ob man den Vertrag erfüllt. Dies gilt für alle uns bekannten Communitas Anzeigenverträge. Diese sind unseres Wissens nach nicht an diese Rechtsprechung angepasst. Ein Richter kann hiervon auch nur mit gewichtigen Argumenten abweichen. Unkenntnis dieser Entscheidung hingegen reicht nicht aus.

Update 21.07.2022: Erfolg des Verbraucherdienstes – Vertragsverlängerung storniert

Entgegen der oben dargestellten Problematik hat sich nunmehr im Fall eines Edeka-Marktes die Communitas zu einer erneuten rolle Rückwärts entschieden: Auf das Schreiben des Rechtsanwalts des Verbraucherdienstes wurde der Anzeigenvertrag sang- und klanglos storniert. Die sowieso unumstößliche Rechtsauffassung des BGH zu ignorieren wäre für die Communitas teuer geworden. Das scheint man erkannt zu haben und hat sich unserer Argumentation gebeugt. Unser Mitglied ist zufrieden, und wir sind es dann auch. Update Ende.

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