Zufällig kommt ein Fax bei Ihnen an …
mit einem Hinweis zur Aktie des Müllverwerters Infinergy Energy (WKN A1JALD). Absender des Fax ist jemand mit Namen “Sven“. Dieser “Sven“ sendete das Fax eigentlich an eine Person namens “Andreas“.
Ein klassischer Irrläufer brisanten Inhalts?
Es handelt sich nämlich um einen Presseartikel zur Aktie Infinergy Energy, versehen mit dem handschriftlichen Vermerk, dass der „Deal mit China stehe und schon morgen der Kurs durch die Decke gehen würde“.
Dazu die Aufforderung an “Andreas“ sich schnellstens mit Aktien der Infinergy Energy (WKN A1JALD) einzudecken, bevor “die Meldung rauskommt und alle aufspringen …“
Ein echter Glücksfall?
Da schickt jemand versehentlich ein Fax an Ihre Faxadresse mit einer heißen Kaufempfehlung zur Aktie Infinergy Energy. Ein Börsentipp den noch keiner kennt, und der einen unmittelbar anstehenden enormen Kurssprung der Aktie in Aussicht stellt?
Genau dies könnte von “Sven“ und “Andreas“ beabsichtigt gewesen sein. Der heiße Aktientipp wurde nämlich schon vor Wochen von Infinergy Energy (WKN A1JALD) selbst per Pressemeldung veröffentlicht. Wenn es also einen Run auf die Aktie aufgrund der Meldung gab, ist anzunehmen, dass dieser bereits vollzogen und der Kurs bereits “oben“ ist.
Es besteht der Verdacht, dass die Herren Sven und Andreas bereits über eine stattliche Anzahl Aktien der Infinergy Energy (WKN A1JALD) verfügen, eingekauft zu einem kleinen Stückpreis. Grund für die Fax-Aktion und die damit verbundenen Käufe (man lässt eine solche Gelegenheit ja nicht vorbeiziehen) könnte die Absicht sein, den Kurs damit steigen zu lassen.
Wenn es so gewesen ist, hat sich für die Herren Sven und Andreas die Gelegenheit geboten, sich ihrer hohen Anzahl Infinergy-Aktien (WKN A1JALD) beim jetzt hohen Kurs zu entledigen. Dadurch könnte es zu einem Kurssturz gekommen sein mit der Folge, dass die möglichen „Fax-Käufer“ einen Verlust erlitten haben. Ob das tatsächlich so ist, prüft jetzt die BaFin.
Verbraucherdienst e.V. berichtete bereits in der Vergangenheit …
… über Manipulation von Aktienkursen zum Schaden von Verbrauchern im Zusammenhang mit Kaufempfehlungen per unerwarteten Telefonanrufen.
In diesem Fall warnt auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor Kaufempfehlungen und prüft auf Verdacht der Marktmanipulation. Die Behörde verweist weiterhin darauf, dass sich Anleger wegen versuchten Insiderhandels durchaus strafbar machen könnten auf Grund des Kaufes von Aktien im Zusammenhang mit Nutzung (vermeintlicher) Insiderinformationen. Quelle
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