Abmahnungen werden auch wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing auch von Urmann & Collegen, die auch als U+C Rechtsanwälte bekannt sind, verschickt, deren Dateien per Up-/ Download auf die Festplatte des eigenen Computers bzw. Laptops geladen und damit auch gleichzeitig für andere User verfügbar gemacht wurden. Mitglied sein heißt- Abzocke keine Chance zu geben.
Die Kanzleien Urmann & Collegen (U+C) sowie Daniel Sebastian starteten eine Welle von Abmahnungen wegen Streaming von Pornofilmen des Portals Redtube
Es kann sich Schadsoftware in diesem Anhang der angeblich von Kanzlei Urmann & Collegen (U+C) versendeten Spam-Abmahnung befinden! Verbraucherdienst e. V. empfiehlt dringend den Anhang (Zip-Datei) in den Abmahn – E-Mails zu löschen.
Update 1:
Landgericht Köln gibt inzwischen ein Versehen bei Redtube zu, die den Urmann & Collegen (U+C) bzw. Redtube-Abmahnungen führten.
Christian Hoppe, der Pressesprecher beim Landgericht Köln spricht inzwischen von einem Versehen. Er könne nicht ausschließen, dass die Nennung „Tauschbörse“ in dem Beschluss des Landgerichts nur versehentlich genannt wurde. Er bestätigte jedoch das rechtmäßige Vorgehen beim Sammeln von IP-Adressen bei den Abmahnungen von Urmann & Collegen (U+C) rechtmäßig war. Wurde das Landgericht Köln bei den Urmann & Collegen (U+C)- bzw. Redtube-Abmahnungen getäuscht?
Update 2:
Antrag, Anlagen und Auskunftsbeschluss von Daniel Sebastian veröffentlicht
Mittlerweile berichten alle großen deutschen Nachrichtenportale wie zum Beispiel Computer Bild, STERN.TV, N24, ntv, Spiegel Online, Focus Online, Zeit Online und die Rheinische Post bzw. die Süddeutsche Zeitung über die Welle von Abmahnungen durch Urmann & Collegen (U+C) mittels Streaming bei dem Erotik-Portal Redtube. Die Tagesschau, heute bzw. die BILD-Zeitung berichten heute (13.12.2013) über die Redtube-Streamings, die vielleicht nur der Anfang einer noch größeren Abmahnwelle sind.
Inzwischen warnt die oberste Justizinstanz der US-Streitkräfte in Deutschland, das Wiesbaden Legal Office, ihre Militärangehörigen vor der Nutzung von Tauschbörsen oder Streamingportalen, weil in Deutschland die Verfolgung illegaler Downloads strenger sei als in anderen Ländern. Eine Vermutung für die heutige Welle von Urmann & Collegen U+C) -Abmahnungen wegen Redtube ist, dass trotz hoher Besucherzahlen von Streamingportalen kein Gewinn erzielt wird. Schon 2009 wurde über die prekäre finanzielle Situation bei Streamingportalen in Insiderkreisen (grafiker.de) berichtet.
Rechteinhaber der Pornos von Redtube kommen aus der Schweiz
Wie wurden die Datensätze für die Urmann & Collegen-Abmahnungen ermittelt?
Streitwert von 1.080,50 Euro für einem Stream bei Redtube in der Abmahnung von Urmann & Collegen
Landgericht Köln gab Datensätze für Urmann & Collegen (U+C) frei
Durch die Richter des Landgerichts Köln konnte eine noch nie dagewesene Welle von Abmahnungen entstehen, da die Kölner Landrichter die Namen und die Adressen der Telekomnutzer für die Formulierung von Abmahnungen der Kanzlei Urmann & Collegen (U+C) wegen den Streamvideos von Redtube freigaben. Die Richter am Landgericht Köln verwechselten bei Redtube offensichtlich eine sogenannte Tauschbörse (Peer-To-Peer-Netzwerk) mit einem Streamingportal.
Beschluss des Landgerichts Köln in Internet diente für die Welle von Abmahnungen von Urmann & Collegen (U+C)
Das Landgericht Köln beruft sich auf einem Beschluss mit dem Aktenzeichen 226 O 86/13 vom 12. August 2013, der zu der Welle von Urmann & Collegen (U+C)- bzw. Redtube-Abmahnungen führte. Der Tenor des Beschlusses des Landgerichts Köln lautet:
„Auf den Antrag vom 12.08.2013 wird der Beteiligten gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.“
Weiter heißt es in der Begründung des Beschlusses für die Formulierung der Urmann & Collegen (U+C)- bzw. Redtube-Abmahnungen:
„Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks zu des, aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG vor. Ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung ist für einen Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 19.04.2012 – I ZB 80/11 „Alles kann besser werden“).“
Trotz des Beschlusses des Kölner Landgerichts für die Formulierung der Urmann & Collegen- Abmahnungen wegen dem Streaming von Daten durch das Portal Redtube gibt es noch keine richterliche Entscheidung eines deutschen Gerichts dazu. Das Thema Streaming von Filmen im Internet ist also noch gar nicht geklärt und es bedarf eines Beschlusses durch ein Gericht in Deutschland um Klarheit zu schaffen.
Was ist das Streaming von Filmen in Internet?
Das Streaming ist eine Übertragung von Daten in Echtzeit. Beim Streaming werden die Computerdaten nicht vollständig herunter geladen, sondern Bruchstücke des Datenstroms (die Filmminuten). Im Cache des RAM-Speichers werden die Filmdaten, zum Beispiel von Redtube, bei der Wiedergabe wieder gelöscht. Es kommt also bei Streaming nicht zu einem vollständigen Download. Eine dauerhafte Speicherung der Filmdaten wäre je nach Urheberrecht illegal. Bei Streamingportalen wie Redtube werden die Daten nicht wie beim Filesharing anderen Nutzern zugänglich gemacht. Streaming von Filmen im Internet wie bei YouTube oder Redtube ist, betrachtet man nur die technische Seite, ist kein Up/ Download von Computerdateien wie es beim Filesharing üblich ist.
Verbraucherdienst e.V . vertritt die Meinung:
Kann § 44 a UrhG mögliche Rechtsprechungen der Redtube-Abmahnungen von Urmann & Collegen (U+C) wegen Streamings beeinflussen?
Für eine weitere Rechtsprechung seitens der Urmann & Collegen (U+C) – bzw. Redtube-Abmahnungen wegen dem Streaming von Redtube-Videos ist der § 44 a UrhG („Vorübergehend Vervielfältigungshandlung“) anzumerken, dort heißt es:
„Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, [1.] eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder [2.] eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.“
Laut dem § 44 a UrhrG sind also „vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend“ sind sowie „keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben“ für den Benutzer von Streamingportalen wie Redtube vielleicht als zulässig einzuordnen. Ob die Richter dieses Gesetz bei Streaming auch so interpretieren, ist jedoch bei der jetzigen Entwicklung bei der Welle von Abmahnungen von Urmann & Collegen (U+C) wegen des Redtube-Videostreams, fraglich. Da bereits die Anfrage für die Abmahnungen von Urmann & Collegen wegen Redtube vom Landgericht Köln im August 2013 erfolgt ist, ist die jetzige Abmahnwelle wegen des Redtube-Videostreams vielleicht nur die Spitze des Eisberges, sodass mit mehreren hundert Tausend Fällen von Abmahnungen durch Urmann & Collegen (U+C) zu rechnen ist.