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Unterlassungserklärung – Fristen einhalten bei Post vom Anwalt

22.07.13

WeSaveYourCopyrights zählt zu den wohl größten Kanzleien die Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung für Rechteinhaber wie z.B. Styleheads Gesellschaft für Entertainment, Zooland Music GmbH, Uptunes GmbH vornehmen.

Abgemahnt werden Tonaufnahmen wie Monsta von Culcha-Candela, Blame it On The Summer von Bryce vs. Shaun Baker. Die meisten der in den Abmahnungen der Kanzlei WeSaveYourCopyrights genannten Titel befinden sich auf Alben wie bspw. Top100 aus 2010, 2012 sowie 2013, Dream Dance und  Bravo Hits.

Wie sieht eine Abmahnung von WeSaveYourCopyrights aus
Die Seitenanzahl einer Abmahnung von Kanzlei WeSaveYourCopyrights beträgt 18 Seiten.
Den Abmahnschreiben ist ein Landgerichtsbeschluss beigefügt im Rahmen eines Auskunftsverfahrens.Mit diesem Beschluss werden Provider aufgefordert, die persönlichen Daten zu der im Beschluss genannten IP-Adresse an Kanzlei WeSaveYourCopyrights herausgeben. Es geht also um die Information, welchem Anschlussinhaber die IP-Adresse am Tattag zum Tatzeitpunkt zugewiesen wurde.Einer Abmahnung von WeSaveYourCopyrights sind i.d.R also die IP-Adresse, sowie Datum und Uhrzeit des Tatzeitpunkt in Form eines Datenbankauszuges beigefügt.

Es befinden sich umfangreiche Rechtsausführungen in einer Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyrights. Dies ist vermutlich fachlich korrekt und notwendig, aber für Laien oft unverständlich.

Das aussitzen / ignorieren einer Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyrights kann ein kostspieliges Verfahren zur Folge haben.

Er sollte die in der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung der Kanzlei WeSaveYourCopyrights nicht ungeprüft unterzeichnet werden. Die einer Abmahnung beigelegte Unterlassungserklärung der Gegenseite (hier: Kanzlei WeSaveYourCopyrights) ist in vielen Fällen zu weit gefasst.
Eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung, als Muster / Vorlage auf verschiedenen Internetportalen angeboten, sollte nicht genutzt werden.

Dazu die aktuelle Entscheidung des LG Hamburg die besagt:
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, mit der sich ein abgemahnter Anschlussinhaber verpflichtet, es zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Inhalte „öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen“ ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, wenn gleichzeitig die eigene Täterschaft bestritten wird (Landgericht (LG) Hamburg, Beschluss vom 11.01.2013, Az.: 308 O 442/12).

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