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Modifizierte Unterlassungserklaerung für NGZB

09.09.13

Rechtsanwälte NGZB Negele Zimmel Greuter Beller versenden Abmahnungen mit Unterlassungserklärung wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing. Rechteinhaber abgemahnter Werke der Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller (NZGB) sind bspw. INO Handels & Vertriebs GmbH, DBM Videovertrieb GmbH oder Savoy Film GmbH.
Wie ist die Abmahnung der Negele Zimmel Greuter Beller (NZGB) Rechtsanwälte gestaltet
Etwa 7 Seiten umfasst eine Abmahnung der Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller. Die Abmahnung enthält einen Hinweis auf einen Landgerichtsbeschluss mit Aktenzeichen im Rahmen eines Auskunftsverfahrens.

Mit diesem Beschluss werden Provider aufgefordert, die persönlichen Daten zu der im Beschluss genannten IP-Adresse an Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller (NGZB) herausgeben. Es geht also um Information, welchem Anschlussinhaber die IP-Adresse am Tattag zum Tatzeitpunkt zugewiesen wurde.

Einer Abmahnung der Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller (NGZB) sind i.d.R also die IP-Adresse, sowie Datum und Uhrzeit des Tatzeitpunktes, Angabe des abgemahnten Werkes, und der für den Upload genutzte Client angegeben.

Wie reagieren auf eine Abmahnung von Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller ?
Aussitzen bzw. ignorieren einer Abmahnung kann ein kostspieliges Verfahren zur Folge haben. Fristen der abmahnenden Kanzlei (hier: Negele Zimmel Greuter Beller) sind besser einhalten!

Er sollte die einer Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung der Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller nicht übereilt unterzeichnet werden. Die einer Abmahnung beigelegte Unterlassungserklärung der Gegenseite (hier: Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller) ist in vielen Fällen jedoch weit gefasst. Daher ist zu prüfen, ob die Unterlassungserklärung im von Negele Zimmel Greuter Beller vorgegebenen Umfang unterschrieben werden sollte.

Modifizierte Unterlassungserklärung bei Abmahnung für Negele Zimmel Greuter Beller
Eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung, als Muster auf verschiedenen Internetportalen angeboten, sollte nicht genutzt werden. Dazu die aktuelle Entscheidung des LG Hamburg:
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, mit der sich ein abgemahnter Anschlussinhaber verpflichtet, es zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Inhalte „öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen“ ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, wenn gleichzeitig die eigene Täterschaft bestritten wird (Landgericht (LG) Hamburg, Beschluss vom 11.01.2013, Az.: 308 O 442/12).

 

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