Muss man Pfand bei der Preisangabe in Werbung und Onlineshop extra ausweisen oder in den Preis mit einrechnen? Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Schleswig auseinanderzusetzen. Ein Verband hatte Händler abgemahnt, die das Pfand extra ausgewiesen hatten, statt es in den Preis mit einzuberechnen.
Klarheit, wie viel tatsächlich zu zahlen ist
Der abmahnende Verband hatte die Auffassung vertreten, dass §1 Absatz 1 PAngV gilt.
(1) Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
§1 PAngV
Gesamtpreis wäre der Preis inkl. Pfand.
Bildet Pfand eine Ausnahme?
Die Gegenseite hatte argumentiert, dass es auf §1 Absatz 4 PAngV ankommen würde:
(4) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.
§1 PAngV
Das Oberlandesgericht hat dieser Auffassung den Vorzug gegeben, obwohl §1 Abs. 4 PAngV europarechtswidrig ist. Zwar dürften die Gerichte diese Regelung nicht mehr anwenden, da es in der Richtlinie keine entsprechenden Vorgaben gäbe. Händler müssten sich gleichwohl hieran halten, so dass ein Unterlassungsanspruch hierauf nicht gestützt werden kann.
Die Revision wurde zugelassen, so dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.
Verbraucher sollten Preise eindeutig erkennen können
Wir als Verbraucherdienst begrüßen diese Entscheidung. Während die Gesamtpreisangaben vom Gesetzgeber eingeführt wurden, um Verbraucher und Kunden zu schützen, die bei unklaren Preisen (Nettopreise, Mengenpreise, Grundpreise) die Tragweite einer Bestellung nicht sehen können, ist die vorliegende Abmahnung um des Abmahnens Willen erfolgt. Ein verbraucherschützendes Ziel lag in diesem konkreten Fall nicht vor.
Was soll ein Händler auch anderes tun, als sich rechtskonform verhalten? Und muss ein Verbraucher mit dem Mittel der Abmahnung geschützt werden, wenn er einfach und verständlich über Pfand und Gesamtpreis aufgeklärt wird? Verbraucherschutz ist wichtig, sollte aber den Bürger nicht entmündigen. Wo aber keine schutzwürdigen Belange existieren, muss auch nicht abgemahnt werden. Das Urteil wird daher hoffentlich Bestand haben.
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