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Urteil: Marber GmbH nimmt die Klage zurück

11.02.20

Az: 20 C 865/19

In dem Rechtsstreit Marber GmbH, vertreten durch die Kanzlei Mouqué & Koll, gegen ein Mitglied vom Verbraucherdienst fällte das Amtsgericht Dieburg am 29.01.2020 zog die Klägerin die Klage zurück.

Hintergrund des Rechtsstreits mit der Marber GmbH

Ein Gewerbetreibender wand sich an uns, da er einen gerichtlichen Mahnbescheid erhielt, der durch die Marber GmbH aus Recklinghausen beantragt worden war. Zuvor erhielt der Gewerbetreibende eine Offerte für einen Ersteintrag in einer Firmendatenbank (Branchenbuch). Dieses Verzeichnis soll unter der URL „Gewerbedatenbank.org“ online die Firmendaten darstellen. Gewerbetreibende haben jedoch nach dem Vertragsabschluss keinen Anspruch auf Widerruf. Die angeschlossenen Rechtsanwälte unseres Vereins legten im Auftrag des Mitglieds  Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein.

Im vorliegenden Fall glaubte der Beklagte, dass es sich bei der Offerte um ein amtliches, öffentliches Register handeln würde und kein Branchenbuch. Der Bundesgerichtshof führte am 26.07.2012 aus:

„Wird eine Leistung in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, nicht Vertragsbestandteil.“

Vertreten wurde die Marber GmbH durch die Kanzlei Mouqué & Koll, die scheinbar regelmäßig im Rhein-Main-Gebiet Prozesse für die Branchenbuch-Betreiber aus Recklinghausen führt. Der Rechtsanwalt Mouqué sah den Abschluss eines Vergleichs zwischen beiden Parteien vor, aber das Amtsgericht Dieburg kam zu einem anderen Schluß.

Ein Vergleich wurde angestrebt

Der Rechtsanwalt Mouqué soll sich laut der Rechtsvertretung unseres Mitglieds sehr siegessicher gegeben haben. Er soll die Marber GmbH regelmäßig im Rhein-Main-Gebiet vertreten haben und sogar alle Prozesse gewonnen haben. So soll das LG Darmstadt als dem auch vorliegend zuständigen Berufungsgericht (Beschluss vom 14.11.2011 – 25 S 172/11) zugunsten der Klägerin entschieden haben. Für seine Mandantschaft drängte Rechtsanwalt Mouqué auf einen Vergleich.

Das zuständige Gericht gab bekannt, dass es an der im Hinweis vom 04.12.2019 geäußerten Rechtsauffassung festhält. Wir fassen zusammen:

Dem LG Darmstadt sei zum Zeitpunkt seines Beschlusses vom 14.11.2011 die Rechtsauffassung des BGH aus dessen zitierten Entscheidung vom 26.07.2012 (VII ZR2 -262/11) noch nicht bekannt gewesen. Dem vom AG Lampertheim (und LG Darmstadt) entschiedenen Fall habe ein anderes Angebotsformular der Klägerin zugrunde gelegen, dass sich vom vorliegend benutzten Formular unterscheide. Das LG Bochum sei in der von Ihnen vorgelegten Entscheidung, der sich das Amtsgericht anschließe, davon ausgegangen, dass die Klägerin eine bewusste Täuschung im Sinne der §§ 3, 5 UWG verübt habe.

Zur Rücknahme der Klage:

Die Richter des Amtsgerichts Dieburg sahen unter Hinweis auf die Entscheidungen des BGH vom Hinweis auf die Entscheidungen des BGH vom 26.07.2012 (Az. VII ZR 262/11) und des LG Wuppertal vom 05.05.14 (Az. 9 S 40/14) keine Erfolgsaussichten für die Klage. Aus Kostengründen wird die Rücknahme angeregt. In Hinsicht auf diese deutlichen Hinweise wurden die Erfolgsaussichten der Klage verneint. In der Konsequenz zog die Marber GmbH aus Recklinghausen die Klage zurück. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

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