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Nicht genutzte Soccer-Arena: Fristlose Kündigung bei Dauer-Werbevertrag möglich

16.11.21

Eine weitere wichtige Entscheidung im Bereich Social Sponsoring konnte der Verbraucherdienst für ein Mitglied erstreiten: Das Amtsgericht Königstein im Taunus hat mit Urteil vom 05.11.2021, Az. 21 C 1014/20 (16), nicht rechtskräftig, der Klage eines Anbieters einer Soccer-Arena für einen Fußballverein, finanziert mit Werbeanzeigen, weitgehend abgewiesen. Bei nicht genutzter Soccer-Arena ist ein Recht auf fristlose Kündigung des Dauer-Werbevertrages möglich, wenn vorab Versprechungen gemacht wurden, die danach nicht eingehalten wurden.

Zum Hintergrund von Dauer-Werbeverträgen bei Social Sponsoring

Wir berichteten bereits mehrfach über Social Sponsoring und die damit einhergehenden rechtlichen Probleme und Vor- und Nachteile.

Im vorliegenden Fall hatte ein Anbieter dieses Social Sponsorings für einen Sportverein eine mobile Soccer Arena angeboten. Finanziert sollte das ganze über kostenpflichtige Werbeverträge (Bandenwerbung und Werbung am Anhänger, auf dem die Arena verstaut ist) werden, die eine feste langjährige Vertragsdauer haben. Der Vertrag wurde noch vor der Pandemie abgeschlossen. Die Soccer-Arena samt Werbung wurde noch 2018 geliefert und 2019 offiziell in Betrieb genommen.

Weil das Objekt aber auf keinem Markt, keinem Stadtfest oder anderen Veranstaltungen genutzt wurde und Pandemiebedingt auch nicht genutzt werden konnte, versuchte sich der Werbekunde vom Vertrag zu lösen, weil eine solche Werbung ja keinen Sinn macht, die niemand sehen kann.

Gleichwohl wird ein Vertrag auf eine feste Laufzeit abgeschlossen, eine Kündigung ist damit ausgeschlossen.

Fristlose Kündigung eines Dauer-Werbevertrages trotzdem möglich, sagt das AG Königstein

Ein Lösen vom Vertrag ist trotzdem möglich. Denn das Amtsgericht Königstein kam zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall Aussagen vor Vertragsschluss getroffen wurden, dass die Soccerarena aufgestellt wird an bestimmten Aufstellungsorten. Damit wurde aber als Nebenpflicht eine Erwartungshaltung über die Sichtbarkeit einer Werbung begründet. Wenn mehr als eine Nutzung der Soccer-Arena in Aussicht gestellt ist im Rahmen des Social Sponsorings, so das Amtsgericht, dann kann dies zur Geschäftsgrundlage geworden sein. Weil sich die Geschäftsgrundlage als falsch herausgestellt hat, muss eine Anpassung des Vertrages erfolgen. Dies könne aber nur über eine Möglichkeit zur fristlosen Kündigung erfolgen, welche mit der Klageerwiderung erklärt worden sei.

Keine Vertragsauflösung von Anfang an

Das Amtsgericht Königstein im Taunus nimmt insoweit kein Recht auf Vertragsauflösung an, sondern nur ein Kündigungsrecht. Dieser Rechtsauffassung schließen wir uns nicht bedingungslos an, sondern vertreten durchaus die Auffassung, dass mit dieser Interessenlage eine Anpassung des Vertrages im Sinne einer Rückabwicklung von Anfang an vertreten werden muss. Ansonsten wird der Interessensphäre aller Beteiligter nicht ausreichend Rechnung getragen. Zudem stellt sich die Frage, die das Gericht aber offen lässt, ob ein mit einer solchen Vertragsversprechung errungener Vertragsabschluss nicht anfechtbar wäre, weil falsche Tatsachen behauptet wurden.

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Vertragsschluss bei Social Sponsoring?

Bei den gängigen verwendeten Formularen zum Anzeigenauftrag im Rahmen von Social Sponsoring Verträgen (über beispielsweise Anhänger, Fahrzeuge, Soccer Arena, Bubble Ball oder menschlicher Kicker) wird unserer Auffassung nach bereits kein Vertrag geschlossen, weil es auf den Formularen kein Feld für eine annehmende Willenserklärung gibt. Bloßes Benennen eines abschlussberechtigten Mitarbeiters reicht nicht aus. Diese unsere Rechtsauffassung hatte das Amtsgericht Frankfurt-Hoechts bereits rechtskräftig bestätigt. Auch wenn es sich in dem dortigen Verfahren um einen anderen Anbieter handelte als das IFS Institut für Stadtmarketing Lorenz GmbH, sind die Formulare ähnlich aufgebaut und die Rechtsfragen, die sich stellen ident. Das Urteil ist rechtskräftig.


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