Das Amtsgericht Stuttgart hat eine Klage wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung durch Filesharing abgewiesen. Die Klägerin hatte Schadensersatz und die Erstattung von Abmahnkosten verlangt. Das Gericht sah jedoch nicht als erwiesen an, dass der beklagte Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hatte.
Az.: 3 C 1339/26
Nimrod-Abmahnung: Darum ging es
Die Klägerin, ein Unternehmen aus der Medienbranche, machte Ansprüche wegen der angeblichen unerlaubten Verbreitung eines Computerspiels geltend. Vertreten wurde sie von der Kanzlei Nimrod Rechtsanwälte. Nach ihrer Darstellung war das Spiel über die IP-Adresse des Beklagten in einem P2P-Netzwerk zum Download angeboten worden.
Nach einer Abmahnung verlangte die Klägerin unter anderem die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 235,80 Euro sowie Schadensersatz in Höhe von mindestens 999,50 Euro.
Der Beklagte bestritt, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Er wies darauf hin, dass weitere Personen selbstständig Zugang zum Internetanschluss hatten. Nach Erhalt der Abmahnung befragte er die möglichen Nutzer und untersuchte seine Computer auf die betreffende Datei.
AG Stuttgart: Täterschaft nicht nachgewiesen
Das Amtsgericht Stuttgart wies die Klage vollständig ab. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Klägerin nicht bewiesen, dass der Beklagte die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter begangen hatte.
Entscheidend war dabei die sogenannte sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers. Wenn weitere Personen selbstständig Zugang zu einem Internetanschluss haben, muss der Anschlussinhaber darlegen, welche Personen als mögliche Täter in Betracht kommen, und im Rahmen des Zumutbaren Nachforschungen anstellen.
Diese Anforderungen hatte der Beklagte nach Ansicht des Gerichts erfüllt. Er hatte die Mitnutzer seines Anschlusses nach Erhalt der Abmahnung befragt. Diese bestritten eine Beteiligung an der Urheberrechtsverletzung. Weitere konkrete Erkenntnisse waren aufgrund des Zeitablaufs zwischen dem behaupteten Verstoß und der Abmahnung nicht mehr zu erwarten.
Auch eine Haftung als Anschlussinhaber lehnte das Gericht ab. Der Beklagte habe glaubhaft dargelegt, seine Familienmitglieder über die rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses belehrt und den Anschluss gegen eine missbräuchliche Nutzung geschützt zu haben.
Klage abgewiesen – Kosten trägt die Klägerin
Da keine nachgewiesene Urheberrechtsverletzung vorlag, bestanden nach Auffassung des Gerichts weder ein Anspruch auf Schadensersatz noch auf Erstattung der Abmahnkosten oder der geltend gemachten Zinsen.
Die Klage wurde daher abgewiesen. Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Der Streitwert wurde auf 1.117,40 Euro festgesetzt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Berufung zum Landgericht Stuttgart eingelegt werden.
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