Hansa Treuhand hatte den Schiffsfonds HT-Twinfonds im Jahr 2008 aufgelegt. Investitionsobjekte des Fonds sind die beiden Einschiffsgesellschaften MS HS Bach und MS HS Bizet. Über die Gesellschaft der MS HS Bach hat das Amtsgericht Lüneburg Ende April das vorläufige Insolvenzverfahren unter dem Aktenzeichen (Az.: 46 IN 41/16) eröffnet. Die Anleger, die teilweise durch Banken diesen Schifffond vermittelt bekommen hatten, konnten sich direkt zu jeweils 50 Prozent mit einer Mindestsumme von 20.000 EUR beteiligen.
Die Beteiligung für die Anleger verlief bisher enttäuschend. Die prognostizierten Ausschüttungen konnten nicht erreicht werden. Im Jahre 2013 benötigte der HT-Twinfonds auf Grund der schwierigen Marktsituation frisches Kapital. Dazu wurden die Anleger aufgefordert, die bereits erhaltenen Ausschüttungen zu einem Teil wieder zurückzuzahlen.
Die Rückforderung der Ausschüttungen könnte rechtlich umstritten sein, dazu drohen dem Anleger durch die Insolvenz mögliche finanzielle Verluste. Da stellt sich für jeden Anleger die Frage nach Schadensersatzansprüchen. Es könnte möglich sein, dass Banken, obwohl möglicherweise die Risiken einer solchen Anlage bekannt waren, diese nicht klar dargelegt worden sind und oder beschönigt wurden. Die wirtschaftliche Krise in der Containerschifffahrt zeichnete sich langsam bereits 2008 ab. Etliche Schifffonds haben Insolvenz angemeldet und eine Vielzahl von Anlegern verloren Ihr Geld.
Bei Vermittlungen von Schifffonds stellte sich später in Schadensersatzanspruchsklagen gegen Banken oftmals heraus. Das eine objektgerechte Beratung weder fehlerhaft geleistet wurde oder gar eine Falschberatung stattgefunden hat. So wurde in den Beratungsgesprächen die Beteiligung an Schifffonds als sichere Anlage dargestellt. Doch Beteiligungen an Schifffonds sind eben eine hochspekulative Anlage und da ist ein Totalverlust der Einlage nicht auszuschließen; da es sich um eine Unternehmensbeteiligung handelt, steht der Anleger selbst auch im Risiko. Über solche Risiken wurde häufig nur unzureichend aufgeklärt. Ebenfalls waren zudem die Emissionsprospekte teilweise fehlerhaft.
Zusätzlich verheimlichten die Banken die Kick-Back (Vermittlungs-Provisionen) Zahlungen, die nicht in geringer Höhe waren. Doch diese sind bei Vermittlung einer Kapitalanlage durch den Vermittler/Bank gegenüber den Anleger offen zu legen.
Sollte eine objektgerechte Beratung nicht stattgefunden haben oder u.a. die Vermittlungsprovisionen verheimlicht worden sein, könnte dieses Verhalten Schadensersatzansprüche auslösen.
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