Online und Offline unterscheiden sich offensichtlich wie Tag und Nacht. Jedoch scheinen bei bestimmten Dienstleistungen die unterschiedlichen Bedingungen nicht immer so einfach zu benennen. Der Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe entschied am 17.06.2021 in dem Urteil III ZR 125/19, dass Plattformen wie Parship gegen ihre Kunden regelmäßig einen einklagbaren Vergütungsanspruch besitzen. Das unterscheidet bekannte Online-Plattformen wie Parship oder ElitePartner von „klassischer Heiratsvermittlung“.
Zum Fall: Eine Kundin von Parship soll eine zwölfmonatige Premium-Mitgliedschaft zum Preis von 265,68 EUR abgeschlossen haben. Sie soll direkt im Anschluss ein sogenanntes „Persönlichkeitsgutachten“ sowie erste Partner-Vorschläge erhalten haben. Bereits am folgenden Tag wollte sie jedoch vom Vertrag zurücktreten und erklärte den Widerruf. Parship bestätigte zwar den Widerruf, aber machte zugleich einen Anspruch für erbrachte Leistungen geltend. Es handelte sich dabei um den Wertersatz für die zum Widerruf erbrachten Leistungen in Höhe von 199,26 Euro.
Der EuGH hatte in dem Urteil C‑641/19 vom 8. Oktober 2020 zum Wertersatz Stellung genommen: Nur wenn einzeln ausgewiesene Leistungen vor Ende der Widerrufsfrist erbracht werden, können deren Geldwerte eingefordert werden – natürlich mit jeweiligen Hinweis in der Widerrufsbelehrung. Parship forderte in der Vergangenheit einen höheren Wertersatz, doch der EuGH entschied, dass unter gewissen Umständen nur anteilig für die Laufzeitdauer ein Wertersatz gefordert werden kann.
Das aktuelle Urteil des BGH hat nun entschieden, dass Parship grundsätzlich einen Anspruch auf Wertersatz habe. Bei Online-Plattformen gerade nicht anwendbar sei § 656 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die gesetzliche Regelung besagt, dass bei einer Heiratsvermittlung weder auf Vergütung geklagt noch hierfür gezahlte Beträge zurückgefordert werden können, weil die Intimsphäre der Kunden zu sehr beeinträchtigt würde.
Eine Online-Partnervermittlung funktioniert in gewisser Hinsicht jedoch mit automatisierten Abläufen, deshalb sieht der BGH die Intimsphäre in Vergütungsprozessen nicht betroffen. Ohnehin besteht eine Hauptleistung des Portals darin, dass ein Zugang zur Plattform gewährleistet wird. Die umgehend zugestellten Partnervorschläge und das Persönlichkeitsgutachten basieren demzufolge auf den elektronischen Abgleich. Eine persönliche Auswertung muss somit bei Online-Plattformen nicht stattfinden – und somit findet kein Eingriff in die Intimsphäre statt.
Jedoch änderte der III. Zivilsenat die Höhe des Wertersatzanspruchs gemäß § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB auf 1,46 Euro ab. Dies erfolgte aufgrund des vorangegangenen EuGH-Urteils hinsichtlich der Höhe des Wertersatzes.
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